Das Renommee des § 129 StGB, der die Bildung und
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt, ist
besonders schlecht. Das liegt vor allem an der Unbestimmtheit seines
Tatbestands und damit an seiner Anfälligkeit für eine Überdehnung.
Ein weiteres Beispiel für seinen weiten Anwendungsbereich hat jetzt
der Bundesgerichtshof geliefert und die einschlägige Verurteilung von
Hooligans bestätigt. In ihrem Fall lässt sich das wohl begründen,
denn immerhin haben sich die Täter ausdrücklich zur Schlägerei
verabredet. Aber ist das eine kriminelle Vereinigung? Von Anfang an
hat den § 129 der Juristenwitz begleitet: Steuerberater,
GmbH-Geschäftsführer und Rechtsanwälte werden vor einem Treffen
gewarnt – sie könnte den Anfangsverdacht der Bildung einer
kriminellen Vereinigung begründen.
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Hartmut Augustin
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