Auch die Richter haben bisher lediglich einige
unscharfe Kriterien für die notwendige Grenzziehung geliefert: Es
gibt die beiden unbestrittenen Grundrechte auf Privatsphäre und
Schutz der eigenen Informationen. Aber es gibt eben auch ein Recht
der Öffentlichkeit darauf, dass ihr nicht nur schöngefärbte und
ansprechend gestylte Angaben geliefert werden. Wenn diese
Gratwanderung nicht gelingt, bleibt eines dieser Rechte auf der
Strecke. Dabei gehören sie zusammen. Das Ende des Internet als
politisch nicht angreifbares und deshalb auch nicht zensiertes Medium
darf man ebenso wenig riskieren, wie das Produzieren von Opfern, die
von vergangenen Sündenfällen ein Leben lang eingeholt werden und
diesen Makel nicht aus dem Netz tilgen können. Damit diese Prüfung
in jedem Einzelfall gelingt, brauchen die Unternehmen ebenso wie die
Datenschutzbeauftragten brauchbare Raster und Kriterien, nach denen
sie die absehbaren Klagen abhandeln können.
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Hartmut Augustin
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