Grundsätzlich darf ein Raucher in seiner Wohnung
auch künftig qualmen. Und das gilt auch für den Balkon, der zur
Wohnung zählt. Allerdings dürfen die anderen Mieter im Haus dabei
nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Notfalls muss das Rauchen
auf dem Balkon auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Das Urteil ist
konsequent. Denn es ist zu einseitig, nur auf den Ort der Handlung –
die eigene Wohnung – abzustellen. Genau so relevant ist der Ort der
Wirkung – die Wohnung der Nachbarn. Man kann in der eigenen Wohnung
also weiter tun und lassen, was man will – solange man andere dabei
nicht stört. Der Gedanke ist auch nicht wirklich neu. Dass man mitten
in der Nacht nicht Klavierspielen darf, steht in fast jeder
Hausordnung.
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Mitteldeutsche Zeitung
Hartmut Augustin
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