Nun liegt der Abschlussbericht vor – und er 
attestiert der Verschärfung in Teilen erheblichen Reformbedarf.  Vor 
allem die Beurteilung des neuen Paragrafen 184i fällt vernichtend 
aus.  Nach diesem genügt es  belangt zu werden, wenn man Beteiligter 
einer Gruppe ist, die eine Straftat begeht – sexuelle Belästigung, 
Nötigung, Vergewaltigung, Übergriffe sind hier  vor allem  gemeint. 
Es ist wenig verwunderlich, dass die Kommission diesen Paragrafen  
ersatzlos streichen will.  Denn er wirft mehr  Fragen auf, als dass 
er Recht schafft: Wann ist eine Person ein Beteiligter eine Gruppe? 
Reicht es, wenn er nach Feuer gefragt hat? Oder muss er die Personen 
mit Namen kennen? Wie soll die Zugehörigkeit überprüft werden? Zudem 
stellt die bloße Anwesenheit  kein strafrechtliches  Unrecht dar.
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