Anders als die Strafe, durch die der Täter für ein
Verbrechen büßt, bestraft die Sicherungsverwahrung den Täter nicht
für ein früheres Verbrechen, sondern soll ihn an der Begehung
künftiger Verbrechen hindern. Sie fragt also nicht nach der Schuld
des Verbrechers, sondern nach der Möglichkeit, die Gefahr, die von
ihm ausgeht, durch Behandlung und Therapie zu minimieren. Eine
Sicherungsverwahrung aber, die den Verwahrten nicht therapiert,
sondern nur wegsperrt, ist staatliche Freiheitsberaubung. In einem
Wort: Die icherungsverwahrung in Deutschland ist verfassungswidrig.
Dieses Wort hat gestern endlich der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts gesprochen.
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Hartmut Augustin
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