Mündliche Verhandlung in Sachen ?Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht?

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 18. Dezember 2013, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden, die sich der Sache nach gegen die mit Gesetz vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingeführte Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht richten (§ 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes).

Die Verhandlungsgliederung ist dieser Pressemitteilung als Anlage beigefügt.

Die Akkreditierungsbedingungen für Journalistinnen und Journalisten werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Gleiches gilt für die Anmeldung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.

Derzeit werden noch keine Akkreditierungen bzw. Anmeldungen entgegengenommen.

Verhandlungsgliederung

A. Einführende Stellungnahmen (je 5 Minuten)

B. Zulässigkeit

C. Begründetheit
I. Bindungswirkung des Urteils vom 9. November 2011
(BVerfGE 129, 300)

„Normwiederholungsverbot“
Grundsatz der Organtreue
Veränderung der Sach- und Rechtslage

II. Prüfungsmaßstab

Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der
Chancengleichheit der Parteien und ihre Einschränkbarkeit
Konkretisierung im Urteil vom 9. November 2011
Kritik, insbesondere mit Blick auf den Direktwahlakt

III. Rechtfertigung der Drei-Prozent-Sperrklausel

1. Wahlrechtliche Vorgaben des Unionsrechts

Direktwahlakt
Unionsbürgerliche Gleichbehandlung

2. Demokratische Legitimation und Funktionenverteilung im institutionellen Gefüge der Europäischen Union (Grundlagen und aktuelle Entwicklungsperspektiven)

3. Erforderlichkeit der Sperrklausel für die Wahrnehmung der
Funktionen des Europäischen Parlaments
Kreationsfunktion, insbesondere Wahl des Kommissionspräsidenten

Legislativfunktion, insbesondere Voraussetzungen effizienter gemeinsamer Gesetzgebung
Kontrollfunktion
Repräsentations- und Artikulationsfunktion

4. Eignung und Angemessenheit der Drei-Prozent-Sperrklausel (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

D. Rechtsfolgen

E. Abschließende Stellungnahmen

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Deutschland

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