Es dürfen keine Zweifel bleiben
Ein Mann erschießt seine Frau, weil sie es sich gewünscht hat –
sagt er. Dabei hatte sie anscheinend noch Pläne, wie der
Bundesgerichtshof jetzt betonte, wollte in den Urlaub fahren, ihre
silberne Hochzeit feiern. Wie sich herausgestellt hat, hätte die Frau
all das noch erleben können, wenn sie zum Arzt gegangen wäre. Der
Tumor, vor dem sie angeblich so große Angst hatte, war gutartig.
Wie oft wird in scheinbar ausweglosen Situationen der Satz gesagt
„Ich wünschte, ich wäre tot“? Wie oft ist er wirklich ernst gemeint?
Die Richter haben mit ihrem Urteil, den Fall neu aufzurollen, richtig
entschieden. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Jemand
entscheidet dabei über den Tod einer anderen Person. In den meisten
Fällen heißt so etwas Mord und bedeutet lebenslange Haft. Bei der
Verurteilung eines Sterbehelfers wegen Tötung auf Verlangen droht
dagegen nur eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Die bloße Aussage des Täters kann für ein solches Urteil nicht
ausreichen. Da dürfen keine Zweifel am Todeswunsch des Verstorbenen
bleiben. Zu leicht könnte es sonst passieren, dass sich eigentliche
Mörder hinter angeblichem Mitleid verstecken, ihre Tat so
rechtfertigen und die Strafe schmälern. Die Richter am
Bundesgerichtshof haben unterstrichen, dass ein so sensibles Thema
wie Sterbehilfe eben auch mit aller Sensibilität behandelt werden
muss. Und das in jedem einzelnen Fall.
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