Neue Westfälische (Bielefeld): KOMMENTAR Sperrgebietsverordnungen zur Prostitution Veraltet HUbertus Gärtner

Tempora mutantur, nos et mutamur in illis: „Die
Zeiten ändern sich, und wir ändern uns in ihnen“. Das wussten schon
die alten Lateiner. Manche Gesetze und Vorschriften erscheinen
dagegen aber wie in Stein gehauen. Die Sperrgebietsverordnungen
beispielsweise, mit der die Kommunen nicht nur in Ostwestfalen-Lippe
heute noch die Prostitution eindämmen wollen, sind manchmal schon ein
halbes Jahrhundert alt. Sie sind noch getragen vom Gedanken der
„Sittenwidrigkeit“ und enthalten Begriffe, wie zum Beispiel
„gewerbliche Unzucht“, die längst überholt und nicht mehr zeitgemäß
sind. Der Gesetzgeber in Deutschland hat die Prostitution längst als
Dienstleistung geregelt – auch Prostituierten steht das Grundrecht
der Berufsfreiheit zu. Zwar darf die Prostitution reglementiert und
räumlich eingeschränkt werden – aber dies muss sachlich begründet
sein und darf nicht willkürlich und flächendeckend mit den alten
Sperrgebietsverordnungen geschehen. Darauf hat das Verwaltungsgericht
Minden jetzt mit einer Entscheidung hingewiesen – und sich dabei auf
Ausführungen höchster Gerichtsinstanzen bezogen. Eigentlich müssten
die Sperrgebietsverordnungen deshalb schleunigst überarbeitet und
angepasst werden. Ob das geschehen wird, ist aber fraglich. Häufig
findet die Prostitution im Verborgenen statt. Und nur selten klagt
eine Prostituierte vor Gericht.

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