Neue Westfälische (Bielefeld): Reform der Sicherungsverwahrung Überfällig HUBERTUS GÄRTNER

Wenn die Rede auf gefährliche Straftäter kommt,
dann besteht in der Gesellschaft Einigkeit. Personen, die eine
dauerhafte Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen, gehören in
Sicherungsverwahrung und damit ins Gefängnis gesperrt. Wenn die Täter
psychisch krank sind, müssen sie im sogenannten Maßregelvollzug in
einer geschlossenen Klinik untergebracht werden. Eigentlich ist das
Prinzip richtig und einleuchtend. Aber in der jüngeren Vergangenheit
sorgten in Deutschland immer wieder Fälle für Schlagzeilen, in denen
hochgefährliche Mörder oder Sexualstraftäter nach richterlichen
Entscheidungen auf freien Fuß gesetzt wurden, weil es gegen sie keine
Handhabe mehr gab. Dann erfolgte stets ein Aufschrei in der
Bevölkerung. Das ist verständlich. In einem Rechtsstaat gibt es aber
auch das Recht auf Resozialisierung. Wenn jemand seine Strafe verbüßt
hat oder wenn er als geheilt gilt, dann darf er nicht weiter verfolgt
und an den Pranger gestellt werden. Dieser Aspekt drohte bei der
Debatte, die teils hysterische Züge annahm, manchmal in Vergessenheit
zu geraten. Die brisante Entwicklung beim Umgang mit gefährlichen
Straftätern hat der Gesetzgeber aber zum Teil selbst verschuldet.
Seine Regelungen zur sogenannten nachträglichen Sicherungsverwahrung
waren unausgegoren, teilweise widersprüchlich und nicht bis zu Ende
gedacht. Deshalb kassierte die Bundesrepublik auch eine Ohrfeige von
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sollten in Kürze 70
gefährliche Täter freigelassen werden, ist es nur ein schwacher
Trost, wenn sie sie mit einer elektronischen Fußfessel überwacht
werden. Dass die Bundesregierung sich nun auf eine Reform der
Sicherungsverwahrung geeinigt hat, war überfällig. Nur so kann es in
Zukunft die notwendige Klarheit und Konsequenz geben.

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