Für den 1. Juli 2014 als Stichtag im Umgang mit
der Anrechnung von Arbeitslosigkeit bei der abschlagsfreien Rente mit
63 plädiert Ralph Brinkhaus, Vize-Fraktionschef der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, im Gespräch mit der in Bielefeld
erscheinenden Neuen Westfälischen (Mittwochsausgabe). Der
CDU-Politiker sagte: „Die SPD will Jahre der Arbeitslosigkeit mit
einschließen. Wir sehen das skeptisch. Wir wollen auf jeden Fall
verhindern, dass jemand mit 61 aus dem Beruf aussteigt und nach zwei
Jahren Arbeitslosigkeit mit 63 abschlagsfrei die Rente nach 45
Beitragsjahren bezieht. Um das zu verhindern, wäre das Beste eine
Stichtagsregelung. Das heißt, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit
beispielsweise nur bis zum 1. Juli 2014 angerechnet werden. Wir
müssen mit der SPD im parlamentarischen Verfahren noch genau klären,
wie wir die Arbeitslosigkeit definieren und wie lange sie anrechenbar
sein soll. Auch beim Rentenpaket gilt: Kein Gesetz kommt aus dem
parlamentarischen Verfahren so heraus wie es hineingegangen ist.“ Das
Unwohlsein in der Fraktion verstehe er, sagte Brinkhaus weiter: „Wir
müssen heute den Jungen sagen, dass sie bis 67 arbeiten müssen und
bei den ganz Jungen hege ich Zweifel, ob die 67 als Altersgrenze
überhaupt ausreichen. Bei allem Verständnis für die Betroffenen der
Rente mit 63, wir dürfen kein falsches Signal abgeben, das den
übergeordneten Zielen in der Rentenpolitik widerspricht.“ In Bezug
auf die Rente mit 67 stellten sich grundsätzliche Fragen, so der
Christdemokrat: „Die finde ich viel spannender als die Rente mit 63:
Wie schaffen wir rbeitsbedingungen, die es Arbeitnehmern ermöglichen,
bis 67 im Betrieb zu bleiben? Wir müssen darauf achten, dass die
Beschäftigten nicht frühzeitig physisch oder psychisch zu erschöpft
sind. Eine wichtige Frage hat Carsten Linnemann von der
Mittelstandsvereinigung aufgeworfen: Wie schaffen wir rechtliche
Rahmenbedingungen, dass Arbeitnehmer nach Renteneintritt weiter
befristet arbeiten dürfen und der Arbeitgeber auch etwas davon hat?
Linnemann hat vorgeschlagen, die Sozialversicherungspflicht in
solchen Fällen einzuschränken.“
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