Neuer Pfändungsrechner der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei verhilft zu schnellem Überblick

Neuer Pfändungsrechner der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei verhilft zu schnellem Überblick
KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei
 

Köln, 04.11.2015 – Das Thema „Pfändung“ findet in der Öffentlichkeit meist nur nebensächlich oder wenig Aufmerksamkeit, da es für Betroffene immer eine unangenehme Situation darstellt. Dennoch darf dieses Thema nicht unterschätzt werden und sollte für Schuldner nicht unbekannt bleiben, da bei Zwangsvollstreckung oftmals auch die Lohnpfändung angewandt wird.

In Deutschland ist jedoch gesetzlich festgelegt, dass Schuldnern bei einer Einkommenspfändung ein Teilbetrag ihres Nettoeinkommens weiterhin zusteht, um ihnen das Existenzminimum sichern zu können. Je nach Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen, bleibt dem Schuldner mehr oder weniger Geld zum Leben zur Verfügung. Diese Pfändungsfreigrenzen, welche der Gesetzgeber festgelegt hat, werden in einer Pfändungstabelle festgehalten. Diese ist nach der Einkommenshöhe (in Netto) und der unterhaltspflichtigen Personenanzahl des Schuldners gegliedert aufgelistet.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sowie ein unpfändbarer Grundbetrag werden zum 1. Juli jedes ungeraden Jahres, abhängig von der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach §32a Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), neu aufgestellt. Seit dem 01. Juli 2015 haben sich die Freibeträge um 2,72% erhöht, sodass der unpfändbare Betrag bei 1.073,88 Euro liegt, falls der Schuldner keinen Personen Unterhalt zahlen muss, wie leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentliche Ende April 2015 die aktuellen Daten der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen in der aktuellen Pfändungstabelle. Sie dient dazu, einen schnellen Überblick zu verschaffen, beinhaltet jedoch mehr als 25 Seiten. Die KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei hat sich aus diesem Grund eine zeitsparende Alternative zur Pfändungstabelle ausgedacht und einen Pfändungsrechner entwickelt, welcher Interessenten durch Eingabe ihres Nettoeinkommens und der unterhaltsberechtigen Personen unmittelbar ausrechnet, wie viel des jeweiligen Einkommens un- bzw. pfändbar ist.
Der Pfändungsrechner verschafft folglich einen schnellen Überblick, erspart Zeit und mögliche Fehlersuchen beim Studieren der Pfändungstabelle. Gleichzeitig liefert er exakte und vertrauensvolle Daten, ohne dabei vertrauliche Angaben von Schuldnern zu verlangen.