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Noerr LLP: Anhörung des Rechtsausschusses – Noerr-Experte fordert
weitere Verbesserungen bei der Insolvenzrechtsreform
DGAP-Media / 29.06.2011 / 16:42
Anhörung des Rechtsausschusses – Noerr-Experte fordert weitere
Verbesserungen bei der Insolvenzrechtsreform
Berlin, 29. Juni 2011.
Der Erfolg der Reform des Insolvenzrechts wird wesentlich von der
Praxistauglichkeit der geplanten neuen Regelungen abhängen. Dieses Fazit
zieht Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Pleister, Leiter der
Restrukturierungspraxis der führenden europäischen Sozietät Noerr, vor der
morgigen ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag. Pleister, der heute
als Sachverständiger an deröffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des
Bundestags zum ESUG-Entwurf (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von
Unternehmen) teilnimmt, sieht den Entwurf auf einem guten Weg, wichtige
Details erforderten aber noch eine Anpassung.
Anpassungsbedarf gibt es aus seiner Sicht insbesondere bei der Rechts- und
Planungssicherheit im Insolvenzplanverfahren. –Bislang sieht der Entwurf
noch keine Ausschlussfrist für die Anmeldung von Forderungen vor–, sagt
Pleister. Die Planung der Finanzierung des Insolvenzplans ist aber nur
möglich, wenn die Passiva endgültig feststehen. Pleister: –Der
Karstadt-Insolvenzplan hat gezeigt, dass wegen der Unsicherheiten bei der
Kalkulation der erforderlichen Mittel eine Reserve zurückbehalten werden
muss.– Pleister schlägt deshalb vor, dass das Insolvenzgericht mit dem
Eröffnungsbeschluss eine Ausschlussfrist festlegt. –Dann würden nur
Forderungen berücksichtigt, die bis zum Ablauf der Frist angemeldet sind–,
sagt Pleister. Damit sei eine präzise Berechnung der Insolvenzquote möglich
und für Investoren wäre klar, welchen Beitrag sie für die Sanierung des
Unternehmens leisten müssen. –Eine solche Ausschlussfrist ist international
in Insolvenzverfahrenüblich.–
Auch die fehlende Regelungsmöglichkeit für Drittsicherheiten im
Insolvenzplan sei unbefriedigend. Da mithaftende Gesellschafter bei einer
Insolvenz mit der persönlichen Inanspruchnahme rechnen müssen, würde in der
Praxis die Stellung eines Insolvenzantrags hinausgezögert und das Ziel,
eine Sanierung durch frühzeitige Antragstellung zu ermöglichen,
unterlaufen. Pleister: –Das Problem stellt sich auch bei
Konzernfinanzierungen, bei denen wegen der fehlenden Regelung zu
Drittsicherheiten mithaftende Tochterunternehmen in separate
Insolvenzverfahren geführt werden müssen – wie der Fall ESCADA gezeigt
hat.– Dies gefährde den Erfolg der gesamten Konzernsanierung und schade dem
Sanierungsstandort Deutschland.
Schließlich wären auch Erleichterungen beim so genannten Debt-Equity-Swap
vorteilhaft. Mit diesem Instrument können Gläubiger ihre Kreditforderungen
in Eigenkapital wandeln und so die Sanierung einesüberschuldeten
Unternehmens aktiv fördern. –Hier besteht die Gefahr, dass eine Minderheit
der Gläubiger einen geplanten Debt-Equity-Swap ablehnt und so die Sanierung
vereitelt–, sagt Pleister. Er schlägt deshalb vor, dass die relevante
Gläubigergruppe der geplanten Forderungsumwandlung durch Mehrheitsbeschluss
zustimmen können muss. –Dies geht bei Anleihen bereits auf Grundlage des
Schuldverschreibungsgesetzes, sollte aber für alle Gläubiger einer Gruppe
gelten–, so Pleister. –Blockadehaltungen einzelner Gläubiger würde auf
diesem Wege erfolgreich entgegengewirkt.–
Matthias Schulte
PR-Manager
Assessor jur.
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