Seit Beginn dieses Jahres 2017 gilt in Österreich ein neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Die bisherigen Vorschriften bleiben weitgehend bestehen. Allerdings wurden die Strafen bei Nichtbeachtung der Entsendevorschriften und Lohnbestimmungen deutlich erhöht.
Neu und positiv für Handwerksbetriebe: Die Entsendemeldung bei Bau-und Montagearbeiten ist jetzt auch noch unmittelbar vor Auftragsbeginn möglich. Bislang musste die Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich eine Woche vor Auftragsbeginn angemeldet werden.
Meldepflicht bleibt bestehen
Grundsätzlich bleibt die Meldepflicht vor Auftragsbeginn für grenzüberschreitende Arbeiten in Österreich aber bestehen. Dabei gilt: Die Entsendemeldung erfolgt elektronisch über ein Meldeportal. Außerdem ist eine Dienstleistungsanzeige beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verpflichtend. Die Dienstleistungsanzeige betrifft auch Betriebe, die keine Mitarbeiter entsenden oder nur als Subunternehmer in Österreich tätig sind.
Im Falle einer Kontrolle vor Ort müssen Unternehmen diese Unterlagen vorzeigen:Â
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Kopie der Entsende(ZKO)-Meldung (inkl. Transaktionsnummer)
A1-Bescheinigung von der Krankenkasse bzw. von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung ? Ausland (DVKA)
Lohnunterlagen (alle Unterlagen, die zur Berechnung des Stundenlohns notwendig sind, insb. Arbeitsvertrag, Lohnzahlungsnachweise, Unterlagen zur Lohneinstufung)
Aufzeichnungen der Arbeitszeit
Bei reglementierten Gewerben: Kopie der Eintragung im österreichischen Dienstleisterregister.
Handwerksbetriebe, die Aufträge in Österreich durchführen, sollten sich rechtzeitig vor Auftragsbeginn über die gültigen Entsendevorschriften informieren. Thomas Dressler vom Team Unternehmensberatung bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Tel. 0621 18002-154, E-Mail dressler@hwk-mannheim.de berät interessierte und betroffene Betriebe dazu gerne individuell, persönlich und kostenfrei.