
Essen – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass es in dem Streit um die Überschusserzielungsabsicht bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ging.
Zur Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung ist, so der Bundesfinanzhof, auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.
Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht:
– ausschließlich an Feriengäste vermietet
„Die oben genannten Grundsätze gelten für Ferienwohnungen, wenn diese vom Steuerpflichtigen, in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten, ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz.
Die Einkunftserzielungsabsicht ist laut Bundesfinanzhof nur dann ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschritten wird.
– zeitweise vermietet und zeitweise selbstgenutzt
Wird eine Ferienwohnung demgegenüber nur zeitweise vermietet und ansonsten zur zeitweisen Selbstnutzung vorgehalten, ist immer die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu prüfen. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht trägt hierbei der Steuerpflichtige.
Quelle:
Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich, das heißt um mindestens 25%, unterschreitet. Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen (BFH, Urteil v. 12.8.2025 – IX R 23/24; veröffentlicht am 16.10.2025).