Pfeiffer/Willsch: Mittelstand wird weiter von Bürokratielasten befreit

Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung wird auf 600.000 Euro angehoben
Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, die Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung von
500.000 Euro auf 600.000 Euro anzuheben. Damit wird der Mittelstand erneut von
Bürokratielasten befreit und in seiner Liquidität gestärkt. Hierzu erklären der
wirtschafts- und energiepolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Joachim Pfeiffer und der zuständige Berichterstatter in der Arbeitsgruppe
Wirtschaft und Energie Klaus-Peter Willsch:

Pfeiffer: „Bürokratie kostet die deutsche Wirtschaft unnötig Zeit und Geld. Sie
macht die Produkte und Dienstleistungen teurer und mindert ihre
Wettbewerbsfähigkeit. Aus diesem Grund setzt sich die unionsgeführte
Bundesregierung dafür ein, den wachsenden Bürokratieberg abzutragen. Das im
Oktober verabschiedete Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG 3) war nur ein
erster Schritt. Mit der nun beschlossenen Anhebung der Ist-Besteuerung zeigt die
unionsgeführte Bundesregierung, wie ernst es ihr ist, den Mittelstand von
Bürokratielasten zu befreien. Bürokratieentlastung bleibt jedoch eine
Daueraufgabe. Deshalb gilt es, noch in dieser Wahlperiode ein weiteres
Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg zu bringen sowie jede weitere Chance zur
Entschlackung bürokratischer Pflichten zu nutzen. Wir als Union werden jede
Möglichkeit, die sich uns – auch im Rahmen anderer Gesetzesvorhaben – bietet,
voll ausschöpfen.“

Willsch: „Eigentlich sollte die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung bereits
Teil des BEG 3 sein. Damals kam es allerdings zu keiner Einigung mit dem
Koalitionspartner. Auch dank der Unterstützung der Arbeitsgruppe Finanzen der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion konnte die längst überfällige Änderung des
Umsatzsteuergesetzes endlich an ein anderes Gesetzesvorhaben angedockt und am
gestrigen Donnerstag verabschiedet werden. Künftig können dadurch mehr
Unternehmen erst nach Zahlungseingang die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen,
statt bereits im Vorfeld. Unsere Hartnäckigkeit zahlt sich also aus!“ Zum
Hintergrund: Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG I) wurde die
Buchführungsgrenze der Abgabenordnung auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr
angehoben. Kleine und mittelständische Unternehmen, die Umsätze zwischen 500.001
EUR und 600.000 EUR erzielen, können seitdem zwar die Buchführungsbefreiung in
Anspruch nehmen. Sie müssen umsatzsteuerrechtlich jedoch höhere
Aufzeichnungspflichten beachten. Damit lief ein Teil der angestrebten Entlastung
bisher ins Leere. Jetzt wurden beide Schwellenwerte miteinander harmonisiert.

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