Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
Die Abrede einer Schwarzarbeit ist keine Nettolohnabrede in Höhe der Zahlungen, so wie dies § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV für die Sozialversicherungsbeiträge vorsieht. Die Parteien vereinbaren ja gerade, dass die Lohnnebenkosten nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden sollen (BAG, Beschluss vom 17.03.2010, Az.: 5 AZR 301/09).
Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
AN arbeitet in Spielothek auf Basis EUR 400,00, jedoch arbeitet AN weitere 165 Stunden mo¬natlich und erhält weitere EUR 900,00 plus Provisionen. Hiervon werden keine Abzüge wegen Lohnsteuer und Sozialversicherung vorgenommen. Es kommt nach Kündigung zum Streit mit AG. AN klagt auf weitere Nettovergütung in gezahlter Höhe für die Restdauer des
Arbeitsverhältnisses. AG erkennt die Forderung nur als Bruttovergütung an.
Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
AG bekommt vor dem BAG recht. Für die Sozialversicherungsabgaben gibt es die Vor¬schrift § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV. Danach gilt bei illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeit) ei¬ne Nettolohnabrede als vereinbart. Auf dieser Grundlage werden die Sozialversicherungs¬beiträge berechnet. Diese Vorschrift gilt aber nicht für die Feststellung des Lohnanspruchs im Arbeitsrecht. Vorliegend war das Gericht nur zu einer Bruttolohnabrede gekommen.
Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
„Schwarzarbeitsverhältnisse sind in vielfacher Hinsicht problematisch. Es bestehen erheb¬liche strafrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Haftungsfolgen. Die Nachteile überwiegen die Vorteile“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.