Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Berlin
Der Umfang der Erwerbsobliegenheit des Schuldners zur Restschuldbefreiung richtet sich nach den familienrechtlichen Unterhaltsbestimmungen (BGH, Beschluss vom 03.12.2009,
Az.: IX ZB 139/07).
Sachverhalt Insolvenzrecht Berlin
Am 04.10.2006 beantragt Gläubiger G, die Restschuldbefreiung bzgl. Schuldner S zu ver¬sagen. Begründet wird der Antrag damit, dass der Schuldner trotz Aufforderung der Treu¬händerin keine Auskünfte zur Erwerbstätigkeit während der Wohlverhaltensperiode erteilt habe. Schuldner S hat ein Kind betreut, welches 2006 9 Jahre alt ist. S beruft sich darauf,
dass wegen der Kindesbetreuung keine Erwerbstätigkeit möglich war.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Berlin
Es ist in erster Linie dem Familienrecht zu entnehmen, in welchem Umfang ein Elternteil arbeiten muss, wenn es die Kindesbetreuung ausübt. Nach § 1570 BGB und den dazu entwickelten Maßstäben besteht bis zum 8 Lebensjahr des Kindes grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Dies kann im Einzelfall auch für ein bis 11 Jahre altes Kind gelten. Wenn eine zumutbare Tätigkeit nicht ausgeübt wird, könnte aber demnoch kein pfändba¬res Einkommen erzielt werden, so liegt keine Gläubigerbeeinträchtigung nach § 295 InsO vor.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Belrin
„Der Schuldner mit Kind sollte darüber informiert sein, ab welchen Kindesalter welche Erwerbspflicht besteht. Ansonsten droht Versagung der Restschuldbefreiung“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.