Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Chemnitz
Ablehnung eines objektiv nicht zu alten Bewerbers rechtfertigt Entschädigung auch dann, wenn Bewerber später doch eingestellt wird (BAG, Urteil vom 18.03.2010, Az. 8 AZR 1044/08).
Sachverhalt Arbeitsrecht Chemnitz
A bewirbt sich als Aushilfskraft bei B. Im Bewerbungsgespräch wird A gesagt, sie komme aufgrund ihres Alters nicht in Betracht. Objektiv ist A für die Stelle mit ihrem Alter aber unstreitig geeignet. A verlangt gleichwohl Entschädigung. Das Landesarbeitsgericht spricht ihr in 11. Instanz EUR 1.000,00 Entschädigung zu.
Rechtsgründe Arbeitsrecht Chemnitz
Das BAG bestätigt die Entscheidung. Nach § 15 II AGG besteht ein Entschädigungsanspruch, weil eine Diskriminierung wegen Alters nach § 7 I i.V.m. § 1 AGG begangen wurde. Die Prüfung der Eignung einer Person erfolgt nach der im Arbeitsleben vorherrschenden Verkehrsauffassung. Der Verstoß wird nicht durch die spätere Einstellung beseitigt. Die Einstellung wirkt sich aber auf die Höhe der Entschädigungssumme aus.
Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Chemnitz
„Das AGG begründet zu Lasten des Arbeitgebers gerade bei Einstellungen ein hohes Haftungsrisiko. Der Arbeitgeber sollte sich bereits bei der Stellungausschreibung gut informieren und sich gegebenenfalls beraten lassen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Chemnitz