RA-Horrion: Karenzentschädigung bei teilunwirksamen Wettbewerbsverbot – Arbeitsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden.

RA-Horrion: Karenzentschädigung bei teilunwirksamen Wettbewerbsverbot – Arbeitsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden.

Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden

Karenzentschädigung bei weit gefasstem Wettbewerbsverbot möglich, wenn Arbeitnehmer den wirksamen Teil der Vereinbarung einhält. (BGH, Urteil vom 21.04.2010, Az. 10
AZR 288/09).

Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden

Fa. A produziert Fenster und Türen und vertreibt die Produkte an Fachhandel. Arbeitneh¬mer B wird 1996 eingestellt. Im Arbeitsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Hier¬nach darf der B 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bei anderen Un¬ternehmen in Deutschland arbeiten, die sich ebenfalls mit Produktion und Vertrieb von Fenster und Türen befassen. Eine Karenzentschädigung ist geregelt. Nach Ende des Ar¬beitsverhältnisses am 31.08.2003 arbeitet B als selbständiger Handelsvertreter für F-GmbH. F-GmbH ist Fachhändler für Endkunden. Es besteht Streit über die Karenzent
schädigung.

Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden

Das Wettbewerbsverbot entspricht §§ 74 1 und II HGB. Nach § 74 a 1 Nr. 1 HGB ist die Vereinbarung unverbindlich, soweit kein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeit¬gebers besteht. Das Wettbewerbsverbot soll den Schutz von Betriebsgeheimnissen und dem Kunden- / Lieferantenkreis dienen. Vorliegend ist der B auf einer anderen Vertrie¬besstufe (Endkunde) tätig, so dass das Arbeitgeberinteresse nicht tangiert wird. Der wirksame Teil der Vereinbarung bleibt bestehen. Hieran hat sich B gehalten. Fa. A muss zahlen.

Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden

„Ein Streit über Karenzentschädigung bedarf stets einer genauen Untersuchung der Sach¬und Rechtslage. Rechtliche Beratung wird empfohlen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.