Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Kommt es mit Feuerwehrfahrzeug im Einsatz (Blaulicht und Martinshorn) zu Kreuzungsunfall und beträgt die Aufprallgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges noch 30 km/h, besteht Mithaftung der Feuerwehr zu 50% (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az. 2 U 13/09).
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
Feuerwehrfahrzeug fährt mit Blaulicht und Martinshorn in Kreuzung hinein. Es kommt zum Unfall mit einem an sich bevorrechtigten Fahrzeug. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges wird mit noch 30 km/h ermittelt.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Einsatzfahrzeuge haben Sonderrechte, §§ 35, 38 StVO. Das Fahrzeug darf aber nur dann in die Kreuzung hineinfahren, wenn sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben und ihr Verhalten auf das Vorrecht des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben. Eine Kollisionsgeschwindigkeit von noch 30 km/h lässt diese Sorgfalt nicht vermuten.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Sobald ein Einsatzfahrzeug optisch und / oder akustisch wahrgenommen wurde, sollte der Fahrer sich besonders behutsam verhalten. Das Vorrecht des Einsatzfahrzeuges ist zu gewähren“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.