Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
(Beispiel) Ehemann E ist mit Ehefrau F verheiratet. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K hervorgegangen. E ist als Ingenieur angestellt und verdient monatlich EUR 1.900,00 netto. Gläubiger G hat gegen E einen Titel über EUR 7.000,00 zzgl. 7% Zinsen. E möchte wissen, in welcher Höhe G sein Gehalt pfänden kann und ob für ihn die Insolvenz mit Restschuldbefreiung sinnvoll ist.
Rechtslage Insolvenzrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
§ 850 c ZPO regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens. Gemäß § 36 1 InsO gilt diese Regelung auch in der Insolvenz, falls E Insolvenzantrag stellt.
1.Pfändungsfreibetrag
Zunächst ist in die aktuelle Pfändungstabelle zu schauen, welcher Betrag die Pfändungs¬grenze darstellt. Die Höhe dieser Freigrenze hängt von der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen des Schuldners ab. Die aktuelle Pfändungstabelle gilt bis 30.06.2011.
So gelten:
– bis EUR 989,99 unpfändbar, wenn Unterhaltspflicht für 0 Personen
– bis EUR 1.359,99 unpfändbar, wenn Unterhaltspflicht für 1 Person
– bis EUR 1.569,99 unpfändbar, wenn Unterhaltspflicht für 2 Personen
2.Anteil am Mehrverdienst
Übersteigt das Nettoeinkommen den Pfändungsfreibetrag, so ist der Schuldner daran pro¬zentual beteiligt wie folgt:
– 3/10 des pfändbaren Betrages bei Unterhaltspflicht für 0 Personen
– zzgl. 2/10 für den ersten Unterhaltsberechtigten
– zzgl. je 1/10 für den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten
Vorliegend erhält E folgende Zuschlage: 3/10 + 2/10 + 1/10 = 6 / 10 = EUR 198,00. E hat Pfändungsfreigrenze von EUR 1.569,99 sowie Anteil am Mehrverdienst EUR 198,00 gleich EUR 1.767,99. Der pfändbare Betrag beträgt EUR 132,01 (bereinigt nach § 850 c Abs. III ZPO EUR 130,00).
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
„Der Schuldner sollte sich im Zweifel Ober den Schutz des Arbeitseinkommens genau in¬formieren. Ob sich eine Insolvenz mit Restschuldbefreiung Iohnt, muss im Einzelfall ent¬schieden werden. Hierbei ist der Prognosezeitraum der nächsten 6 Jahre zu beurteilen. Kriterien sind: Forderungsh6he zzgl. Zinsen und Kosten, Sicherheit des Arbeitsplatzes, Änderungen bei der Anzahl unterhaltspflichtiger Personen. Vorliegend würden in 6 Jah¬ren EUR 9.360,00 zusammenkommen. Dies entspricht der Forderungsh6he zzgl. Zinsen. Ei¬ne Insolvenz wäre hier nicht notwendig. Welter ist zu beachten, dass das Insolvenzverfah¬ren auch Kosten verursacht“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.