Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
Für die Haftung des Schädigers nach § 7 Abs. 1 StVG reicht es aus, wenn seine Fahrwei¬se oder sein sonstiges Verhalten maßgeblich den Fremdschaden verursacht hat (OLG Schleswig, Urteil vom 15.04.2010, ZV 17/09).
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
Radfahrerin R durchfährt einen 2,50 m breiten kurvigen Weg. Plötzlich kommt Smart ent¬gegen. R weicht aus und kommt auf Grünstreifen zu Fall. R sagt, der Smart sei mittig ge¬fahren, Smartfahrer bestreitet dies und bestreitet weiter, dass der Sturz ausweichbedingt war.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
Die Haftung nach § 7 StVG setzt den Betrieb eines Fahrzeuges voraus. Eine Kollision ist nicht notwendig. Es reicht aus, wenn das Verhalten des Verletzten (hier: Ausweichen und Sturz) in zurechenbarer Weise durch den Schädiger mitverursacht worden ist. Nach Anhörung der Parteien kam das Gericht zum Ergebnis, dass Radfahrerin R sich durch den Smart bedroht fühlte und auch bedroht fühlen durfte. Die Klage der R hatte Erfolg.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden
„Bei Unfällen der vorliegenden Art kommt es oft auf die Beweisbarkeit an. Man sollte sich sofort vergewissern, ob Passanten als Zeugen in Betracht kommen“, so Rechtsanwalt Ul¬rich Horrion aus Dresden.