Rechtsanwalt Solmecke sagt: BGH-Urteil um Video-Aufnahmen von Möllemanns Todessprung kann massive Auswirkungen für Internetportale haben!

Der tödliche Fallschirmsprung des FDP Politikers Möllemann im Jahr 2003 beschäftigt heute den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Videoaufnahmen vom Todessprung gerieten damals an den Fernsehsender n-tv sowie das Online Portal BILD T-Online – und wurden 2007 sowohl im Internet als auch im Fernsehen veröffentlicht. Der Rechteinhaber klagt gegen die Verwendung und verlangt Auskunft über die Höhe der Werbeeinnahmen, die im Umfeld erzielt wurden. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE erklärt, was das BGH-Urteil für Konsequenzen für Internetportale haben kann.

Heute hat sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az. I ZR 130/08) mit einem Streit befasst, der im direkten Zusammenhang mit den Videoaufnahmen vom tödlichen Fallschirmsprung des FDP Politikers Möllemann im Jahr 2003 steht. Die Aufnahmen gelangten damals über Umwege an den Fernsehsender n-tv sowie das Online Portal BILD T-Online und wurden 2007 sowohl im Fernsehen als auch im Internet veröffentlicht. Der klagende Videofilmer verlangt nunmehr konkrete Auskunft über die Werbeeinahmen, die in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Videos erzielt worden sind, um daraus einen Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Während das Landgericht Bochum die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht Hamm den Auskunftsanspruch bewilligt.

In der Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es heute insbesondere um die Frage, ob die Werbeerlöse überhaupt dem Videofilmer kausal zugeordnet werden können. Schließlich seien die Werbeplätze schon gebucht worden, als eine Veröffentlichung des Fallschirmsprungs noch gar nicht zur Diskussion stand, argumentierte die Beklagte. Die Höhe der Werbeerlöse sei also nicht auf das Video zurückzuführen.

Dieser Auffassung schloss sich der BGH in seinem heute gefällten Urteil nicht an. Vielmehr folgte der BGH der Ansicht des OLG Hamm und machte deutlich, dass es sich bei den Werbeeinnahmen um den so genannten Verletzergewinn handele, über den konkret Auskunft erteilt werden müsse. Die Beklagten hätten zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.

Medienrechtsexperte Christian Solmecke: Neue Gefahren für Internetplattformen
„Die Entscheidung ist richtungsweisend für alle Internetplattformen in Deutschland“, erläutert der Kölner Medienrechtsexperte Christian Solmecke die Entscheidung. „Die Besonderheit des Falles lag hier darin, dass das Video nicht unmittelbar verkauft worden ist, sondern nur dazu diente, ein redaktionelles Umfeld zu schaffen, in dem Werbung platziert werden konnte.“

Grundsätzlich hat im Urheberrecht der Verletzte die Möglichkeit, sich unterschiedlicher Modelle zu bedienen, um den ihm entstandenen Schaden zu berechnen. Das gängigste Modell ist die so genannte Lizenzanalogie. Dabei wird ermittelt, wie viel Geld der Urheber bei einem regulären Verkauf mit dem Werk verdient hätte. Ebenfalls möglich ist es aber auch, den Gewinn des Urheberrechtsverletzers herauszufordern.

„Bislang ging es dabei immer nur um den ganz konkreten Gewinn, der z.B. durch den Verkauf des Werkes erzielt worden ist. Nunmehr geht es künftig auch um Gewinne, die im Umfeld einer Urheberrechtsverletzung z.B. durch Werbeeinnahmen erzielt worden sind“, macht Rechtsanwalt Solmecke deutlich. „In der Praxis bedeutet das, dass zukünftig bei Urheberrechtsverletzungen großer Internetportale erheblich höhere Summen verlangt werden können, als das bislang üblich war.“

Medienrechtsexperte Christian Solmecke steht für Kommentare und Originaltöne zur Verfügung
Medien, die passend zum Urteil des BGH einen Kommentar oder einen Originalton von Medienrechtsexperten Christian Solmecke benötigen, wenden sich bitte gern an die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE. (3816 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)

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Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Fernseh-, Film- und Entertainmentbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei jetzt zehn Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (36) hat in den vergangenen drei Jahren den Bereich Internetrecht stetig ausgebaut. So betreut er z.B. über 300 Online-Shops in allen Fragen des Fernabsatzrechts.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

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