So darf der Steuerberater die fachliche Qualität seiner Konkurrenten nicht in unlauterer Weise pauschal herabsetzen. Die Werbung darf beispielsweise nicht allgemein den Eindruck vermitteln, die angesprochene Zielgruppe hätte ihren bisherigen Steuerberatern zu viel Honorar gezahlt und sie hätte zudem mehr Steuern als notwendig entrichtet.
Vorsicht geboten ist auch bei der Verwendung von Zusatzbezeichnungen. So dürfen z.B. die vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) verliehenen Fachberatertitel nicht neben und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt werden. Vielmehr müssen sie räumlich deutlich hiervon abgesetzt werden.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Steuerberater zwar grundsätzlich für sich werben dürfen, hierbei aber „Fallstricke“ beachten müssen. Eine wirkungsvolle Form der Werbung ist eine eigene Homepage, wobei auch dabei gesetzliche Vorgaben zu beachten sind, um nicht Gefahr zu laufen, z.B. wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt zu werden. Hier bietet das Homepage-Angebot von steuerlex24 (www.steuerlex24.de) genau das Richtige: Gut aufbereitete Informationen kombiniert mit rechtssicheren Homepageauftritten, wobei eine Auswahl verschiedenster Webseiten-Designs zur Verfügung steht. Hierüber signalisiert der Steuerberater Kompetenz und schafft einen direkten Kontakt zum Mandanten. Steuerlex24 bietet neben kompletten Homepages auch eigenständig buchbare hochwertige Mandanteninformationen für bereits bestehende Webseiten an.