Der Rechtsanwalt, der beim BGH in Karlsruhe für
seinen Mandanten eine Grundsatz-Entscheidung gegen altersbedingte
Diskriminierung im Berufsleben erstritten hat, lag mit seiner
Einschätzung richtig: Der Bundesgerichtshof, so der Advokat, werde
nicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz abweichen, folglich Benachteiligung auch dann
für rechtswidrig erklären, wenn sie nicht Angestellte, sondern Organe
einer GmbH, konkret: Geschäftsführer einer Juristischen Person
treffen. Das von der beklagten GmbH verletzte Gleichbehandlungsgesetz
(„Antidiskriminierungsgesetz“) war vom Europäischen Gerichtshof
geschärft worden, indem das Diskriminierungsverbot Teil der
EU-Grundrechtscharta, also in Verfassungsrang gehoben wurde. Zur
Wahrheit gehört, dass sich nicht jeder Arbeitgeber – vor allem nicht
nach diesem Urteil – so töricht anstellen wird wie die Beklagte, die
mit offenen Karten gespielt hat. Das umstrittene
Gleichbehandlungsgesetz lädt nämlich geradezu dazu ein, die wahren
Entlassungs- bzw. Nicht-Weiterbeschäftigungs-Gründe zu verschleiern.
In dem Fall hat es jeder Angestellte, der normale wie der gehobene,
schwer, sein Recht durchzusetzen.
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