Kein Zweifel: Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, dass die Kündigung eines
wiederverheirateten Chefarzts in einem katholischen Krankenhaus
rechtens war, ist folgerichtig. Die Kirchen genießen weitgehende
Autonomie in der Regelung ihrer Angelegenheiten, auch ihres
Arbeitsrechts. Das steht so in der Verfassung. Karlsruhe hat betont,
dass es nicht daran denkt, diese Autonomie auszuhöhlen. Das ist
grundsätzlich gut – der Umgang mit den Sakramenten ist keine
Verfügungsmasse für staatliche Gerichte. Das Problem liegt anderswo:
Ein Arbeitsrecht, das Wiederverheirateten grundsätzlich mit Kündigung
droht, ist nicht mehr vermittelbar – einer immer kirchenferneren
Öffentlichkeit ohnehin nicht, aber auch nicht in der Kirche selbst.
Die Bischöfe sind daher (auch theologisch) gut beraten, dass sie über
eine Anpassung nachdenken, die auf Einzelfallprüfungen hinausläuft.
So ist es übrigens gängige kirchliche Praxis. Die katholische Kirche
hat sich vorerst nicht zu sorgen, dass staatliche Instanzen ihr
Selbstbestimmungsrecht infrage stellen. Gefahr droht der Akzeptanz
ihrer Sonderrolle von innen: von der Kirche selbst. Unbarmherzig auf
hergebrachte Pauschallösungen zu pochen, führt bloß in die Sackgasse.
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