Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat ein
eindeutiges Urteil gefällt. Der Zentralrat der Muslime und der
Islamrat sind demzufolge keine Religionsgemeinschaften im Sinne des
Grundgesetzes. Damit steht ihnen auch nicht das Recht zu, islamischen
Religionsunterricht allein nach ihren Vorstellungen in
Nordrhein-Westfalens Schulen durchzusetzen. Dieser
Religionsunterricht kann nun erst einmal nach dem Modell des Beirats
fortgeführt werden, in dem die beiden Verbände weiterhin vertreten
sind; ein dominanter Einfluss auf den islamischen Religionsunterricht
ist damit aber ausgeschlossen. Das Urteil hat Bedeutung weit über die
bloße Erteilung islamischen Religionsunterrichts hinaus. Es ist ein
deutliches Signal, dass Teile des organisierten Islam in Deutschland
bisher nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Aufgabe der Landesregierung ist es nun, schnell zu verdeutlichen, wie
es beim islamischen Religionsunterricht weitergehen soll, wenn das
provisorische Beiratsmodell im Sommer 2019 ausläuft. Eines ist klar:
Erfolgreich kann eine Zusammenarbeit auf Dauer nur sein, wenn
möglichst viele Islamverbände eingebunden sind.
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