Die geltende Regelung zu
Schwangerschaftsabbrüchen ist wohlabgewogen zwischen dem Schutz des
ungeborenen Kindes und dem Recht der Mutter auf Selbstbestimmung. Die
Gesetzgebung, die als Kompromiss aus einer hitzigen öffentlichen
Debatte hervorgegangen ist, bedarf keiner Reform. Im Gegenteil: Viele
von denen, die jetzt an den Paragraf 219a ranwollen, streben eine
neue gesellschaftliche Debatte um Abtreibungen an, deren Ziel es ist,
auch den Paragraf 218 mit seinen Auflagen für einen
Schwangerschaftsabbruch abzuschaffen. Das wäre fatal. Zudem ist es
richtig, dass Ärzte für die medizinische Leistung der Abtreibung
keine Werbung machen dürfen. Eine Abtreibung ist keine Leistung wie
eine Zahnreinigung. Preislisten und Methoden für einen
Schwangerschaftsabbruch sollten nicht von den Medizinern ins Internet
gestellt oder auf öffentlich zugänglichen Info-Tafeln bekannt gemacht
werden. Diese Informationen erhalten die Schwangeren richtigerweise
im Rahmen der verpflichtenden Beratung.
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