Die Unschuldsvermutung gilt auch für Ex-Banker
der WestLB: Noch ist nicht bewiesen, dass sie an einem Komplott zur
Manipulation der Finanzmärkte beteiligt waren. Strafrechtlich und
moralisch sind sie also unbescholten. Die kaufmännische
Schlussfolgerung aus den 48 Klagen in den USA, die der WestLB
Zinsbetrug vorwerfen und ihre Rechtsnachfolgerin Portigon auf
Schadenersatz in wohl dreistelliger Millionenhöhe verklagen, steht
auf einem anderen Blatt. Portigon weigert sich, für dieses Risiko
auch nur einen einzigen Euro zurückzustellen. Das Gesetz verpflichtet
die Bank aber, bekannte Risiken zu bewerten und entsprechende
Rückstellungen zu bilden. Keine Rückstellung bedeutet: Aus Sicht der
Bank gibt es kein Risiko. Passt das zum Ideal des vorsichtigen
Kaufmanns? Oder ist das Schönrederei? Leider haben sich WestLB und
Portigon als Schönredner bereits einen Namen gemacht. Als Experten
für Risikobewertung eher nicht – deshalb kostet ihre Abwicklung den
Steuerzahler auch bis zu 18 Milliarden Euro. Vielleicht liegen die
Banker mit ihrer extrem optimistischen Bewertung der US-Klagerisiken
diesmal richtig. Aber das „Prinzip Hoffnung“ ist im deutschen
Bilanzrecht trotzdem nicht vorgesehen.
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