Die harte Haltung der Landesregierung, Anwärter
auf den Polizeidienst nicht einzustellen, die an sichtbaren
Körperstellen massiv tätowiert sind, ist richtig. Polizisten sind
Repräsentanten des Rechtsstaates und als solche müssen sie in der
Öffentlichkeit auch auftreten. Besonders Streifenpolizisten, die
Bürgerkontakt haben, müssen ein seriöses Erscheinungsbild abgeben und
dürfen nicht durch bunte Bemalungen auf den Armen auffallen. Zwar
stehen Tätowierungen – anders als noch vor einigen Jahren – nicht
mehr so heftig in Verruf, sondern werden in weiten Teilen der
Gesellschaft längst als Modeerscheinung oder vermeintliche
Jugendsünde akzeptiert. So lange Tattoos nicht sichtbar und
tendenziös sind, können auch Polizisten sie tragen. Doch im Fall des
jungen Mannes, der auf Einstellung klagt, verhält es sich anders.
Denn er hat sich sichtbar für alle einen Kampfhund und einen
Totenkopf auf den Arm tätowiert – Symbole, die auf viele Menschen
abschreckend wirken. Es bleibt zu hoffen, dass die Richter des
Oberverwaltungsgerichts in Münster das ebenfalls so sehen und seine
Klage abweisen.
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