(DGAP-Media / 28.06.2013 / 09:51)
Richtiger Zeitpunkt ausschlaggebend bei der Ad-hoc-Kommunikation: Hengeler
Mueller und DGAP veröffentlichen Studie zum Umgang mit der
Ad-hoc-Publizität
Hengeler Mueller und die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP)
haben im Frühjahr 2013 eine Praxisstudie unter 80 börsennotierten deutschen
Unternehmen zum professionellen Umgang mit der Ad-hoc-Publizität
durchgeführt.
–Wie bedeutend die Einhaltung von Ad-hoc-Meldepflichten ist, zeigen
prominente Ad-hoc-Verfahren wie z.B. das Kapitalanleger-Musterverfahren der
Daimler AG um den Rücktritt ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden–, so
Klaus-Dieter Stephan, Partner bei Hengeler Mueller. –Es geht dabei vor
allem um die Feststellung des richtigen Zeitpunkts der
Ad-hoc-Veröffentlichung.–
Der EuGH hatte vorgegeben, dass jeder einzelne bereits verwirklichte
Zwischenschritt eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation
darstellen kann. Unternehmen müssen ihre Anleger somit unter Umständen
nicht erstüber die Umsetzung, sondern schonüber die Vorbereitungen einer
bedeutenden Maßnahme wie z.B. eines Personalwechsels auf Vorstandsebene
durch eine Ad-hoc-Mitteilung informieren. Es bleibt die gesetzlich
vorgesehen Möglichkeit, die Veröffentlichung hinauszuschieben
(–Selbstbefreiung–).
Die aktuelle Studie von Hengeler Mueller und der DGAP verdeutlicht die hohe
Aufmerksamkeit, die der Umgang mit den Ad-hoc-Pflichten in der Praxis
erfährt. –Eine große Zahl von Unternehmen (68 Prozent) hat dazu ein eigenes
Gremium eingerichtet, oft unter Beteiligung eines Vorstandsmitglieds–,
erklärt Knut Wichering von der DGAP-Mutter EQS Group. Nach den Vorgaben der
BaFin muss mindestens ein Vorstandsmitglied an der Entscheidungüber eine
Selbstbefreiung mitwirken.
Für die Ermittlung von Ad-hoc-Sachverhalten verwenden die Unternehmen
teilweise (50 Prozent) quantifizierte Richtwerte. Bei der
Finanzkommunikation spielt die Ermittlung von Abweichungen vom –Konsensus —
der Finanzanalysten eine erhebliche Rolle, mit 58 Prozent Nennungen. Das
spiegelt die Praxis der BaFin wieder, Abweichungen vom Konsensus zunehmend
als relevantes Kriterium für die Frage der Ad-hoc-Meldepflicht zu
verwenden.
Derüberwiegende Teil der Unternehmen stimmt Ad-hoc-Veröffentlichungen nur
in Ausnahmefällen im Vorfeld mit der BaFin ab (68 Prozent), 21 Prozent
machen dies niemals. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das entscheidende
Merkmal der Meldepflicht, die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung,
nur eingeschränkt zur Abstimmung mit der BaFin geeignet ist.
Zwei Drittel der befragten Unternehmen veröffentlichen vorläufige
Ergebnisse. Allerdings besteht für jedes Unternehmen eine gesetzliche
Verpflichtung zur Veröffentlichung wesentlicher Kennzahlen mittels
Ad-hoc-Mitteilung, wenn die dafür bestehenden Voraussetzungen, also
insbesondere ein erhebliches Preisbeeinflussungspotential, vorliegen. Eine
Selbstbefreiung kommt in diesem Bereich nur eingeschränkt in Betracht.
Insgesamt ist die Mehrheit der befragten Unternehmen mit den deutschen
Ad-hoc-Regeln zufrieden. Die Anforderungen beurteilen 63 Prozent als
ausreichend, 18 Prozent als zu weit und 14 Prozent als zu eng gefasst
(k.A.: 8 Prozent).
Nach den neuesten Gerichtsentscheidungen in Sachen Schrempp wird die
Herausforderung in Zukunft noch mehr als in der Vergangenheit darin liegen,
bei zeitlich gestreckten Vorgängen den richtigen Zeitpunkt für das
Entstehen der Meldepflicht zu ermitteln.
Die komplette Studie ist unter www.hengeler.com/download abrufbar.
Partner- und Pressekontakte
Dr. Klaus-Dieter Stephan
– Partner –
Hengeler Mueller
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Bockenheimer Landstraße 24
60323 Frankfurt
Tel.: +49 69 17095-235
klaus-dieter.stephan@hengeler.com
Knut Wichering
– Leiter Niederlassung Hamburg –
EQS Group AG
St. Annenufer 5 / Block Q
20457 Hamburg
Tel: +49 40 7679 356 440
knut.wichering@eqs.com
Dr. Christian Seidenabel
– Direktor Kommunikation –
Hengeler Mueller
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Bockenheimer Landstraße 24
60323 Frankfurt
Tel.: +49 69 17095 207
christian.seidenabel@hengeler.com
Ende der Pressemitteilung
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Emittent/Herausgeber: Hengeler Mueller
Schlagwort(e): Finanzen
28.06.2013 Veröffentlichung einer Pressemitteilung,übermittelt durch
die DGAP – ein Unternehmen der EQS Group AG.
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