In Deutschland brechen, zumindest sozialpolitisch, immer kältere Zeiten an. Arbeitnehmer müssen Hartz IV in Anspruch nehmen, weil ihr Gehalt nicht zum Leben ausreicht, Rentner beantragen Grundsicherung, weil sie sonst zuviel zum Sterben und zu wenig zum Leben haben. Gerade bei den Älteren mischt immer die Angst mit, irgendwann aus dem Leben zu treten und die Kosten einer Bestattung der Verwandtschaft aufzubürden.
Was ist eigentlich wenn die Rente nicht mehr ausreicht oder das Einkommen so niedrig ist, dass entweder die Grundsicherung oder sogar Soziahilfe in Anspruch genommen wird? Bevor die Sterbegeldversicherung gekündigt oder stillgelegt wird, gibt es noch andere Möglichkeiten, um den Vertrag bestehen zu lassen. Nach dem SGB XII in der Fassung vom 21.12.2008 wird bereits darauf verwiesen, dass vorhandenes Kapital zum Zwecke einer Bestattung nicht als vorhandenes Vermögen eingesetzt werden muss.
Informationen zur Sterbgeldversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html
Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Jahr 2003 klar geurteilt, dass die Bestattungsvorsorge jedenfalls dann als Schonvermögen zu gelten haben und nicht als Vermögenswert einzusetzen sind, wenn die vereinbarte Bestattung keinen Luxus darstellt, was wiederum der Fall ist, wenn die Mindestbelegungsdauer nach der jeweiligen Friedhofssatzung eingehalten ist.
In §33 SGB XII wird ferner darauf verwiesen, dass Beiträge zur Alterssicherung übernommen werden können. Der Gesetzestext drückt dieses im Absatz 2 des §33 aus: „Um die Voraussetzungen eines Anspruches auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.“
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Fall (2 W 252/06) das in den für eine Sterbegeldversicherung aufgewendeten und dem Betroffenen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hieraus zustehenden Mittel als Schonvermögen im Sinne des § 90 Sozialgesetzbuch XII gesehen, wenn dies für eine angemessene Bestattung bestimmt ist. Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich mit dieser Rechtsfrage im Rahmen einer Entscheidung über eine Betreuervergütung befasst.
Bereits die Vorinstanz, das Landgericht, hatte entschieden, dass die Mittel, die dem Betroffenen aus seiner Sterbegeldversicherung im Falle einer Vertragsbeendigung zustünden, nicht dem sozialhilferechtlich geforderten Vermögenseinsatz unterliegen. Das Landgericht hatte hierin eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII gesehen, da der Wunsch vieler Menschen, für ein angemessenes Begräbnis und die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren sei, ihnen die Mittel, soweit angemessen, zu erhalten. Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld in § 90 Abs. 2 SGB XII nicht ausdrücklich als Schonvermögen aufgeführt habe, so habe er in § 33 SGB XII nach Ansicht des Gerichts die Vorsorge hierfür sozialhilferechtlich anerkannt.
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