Die Einkommenssteuererklärung wurde abgeben, 
mehrere Wochen Wartezeit sind verstrichen und endlich liegt der 
Steuerbescheid im Briefkasten. Eine oft ungeliebte Aufgabe ist die 
genaue Überprüfung des Steuerbescheids. Oft schweift der Blick nur 
auf die Zeile mit der Steuerrückerstattung beziehungsweise 
Steuernachzahlung. Im Anschluss wird das Schreiben sogleich abgelegt.
Jedoch selbst in Zeiten von ELSTER kann ein Steuerbescheid vom 
Finanzamt fehlerhaft sein. Ein rechtzeitiger Einspruch hilft, kein 
Geld zu verschenken.
   Die Festsetzungstabelle im Steuerbescheid ist ein böhmisches Dorf?
Die Auseinandersetzung damit zeitintensiv? Jetzt ist der richtige 
Zeitpunkt, den Bescheid von einem Profi, wie zum Beispiel einem 
Lohnsteuerhilfeverein, prüfen zu lassen. Ein Steuerexperte mit 
Erfahrung übernimmt die für manchen lästige Aufgabe nicht nur gerne, 
sondern weiß worauf es ankommt. Er hat den fachmännischen Blick und 
findet Fehler schnell. So kann man unter Umständen mehr von der 
Steuer zurückholen. Die Prüfung sollte nicht lange aufgeschoben 
werden, denn der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung des Bescheids eingelegt werden.
   Laufend gibt es Urteile von Finanzgerichten und immer wieder neue 
Ausnahmeregelungen. Ein Laie kann daher kaum wissen, wie gerade der 
rechtsgültige Stand ist. Recherchen im Internet können beispielsweise
auf veraltete Urteile verweisen, die inzwischen überholt sind. Wer 
sich nicht täglich mit der Materie befasst verliert leicht den 
Überblick. Auch werden Urteile vom Finanzamt nicht sofort umgesetzt. 
„Hier heißt es, die Möglichkeiten zu kennen und Einspruch einzulegen“
so Mark Weidinger, Vorstandsmitglied der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nur so kann man später von der Korrektur des Steuerbescheids 
profitieren. Übrigens wurden im Jahr 2015 dreieinhalb Millionen 
Einsprüche gegen Steuerbescheide bei Finanzämtern erhoben. Und die 
Erfolgsquote ist hoch. Für mehr als zwei Drittel hat sich der 
Einspruch gelohnt!
http://bit.ly/2vf0WHE
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Jörg Gabes, Pressereferent
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