Der Vorteil der steuerfreien Aufmerksamkeiten: Der Arbeitnehmer erhält einen Mehrwert, der im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung in vollem Umfang bei ihm ankommt. Gerade in Zeiten stark steigender Benzin- und Dieselpreise ist ein monatlicher Tankgutschein im Wert von maximal 44 Euro für so manchen Mitarbeiter, der täglich mit dem Auto zur Arbeit fährt eine willkommene Leistung. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. ist es für das Finanzamt unerheblich, ob der Arbeitnehmer zunächst tankt und zahlt und im Anschluss die maximal 44 Euro erstattet bekommt oder ob direkt Gutscheine einer Tankstelle im Wert von 44 Euro ausgegeben werden. Wichtig ist nur, dass der Betrag nicht überschritten wird, weil es sich dabei um eine Freigrenze handelt. Wird vom Arbeitgeber mehr erstattet, gilt der gesamte Wert als Zuwendung und ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das gilt unter Umständen auch dann, wenn die 44 Euro nur um einen Euro übertroffen werden.
Die Regelung gilt auch für andere Gutscheine oder Präsente, die nicht mehr als 44 Euro kosten. Auch für geringfügig Beschäftigte, deren Lohnsteuer pauschal abgeführt wird, sind solche Warengutscheine steuerfrei, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Allerdings muss in allen Fällen tatsächlich ein Sachbezug stattfinden. Das heißt: Der Arbeitnehmer kann sich die Zuwendung nicht in Bargeld auszahlen lassen.
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