Rein formal hat der klagende Mitarbeiter sogar
einige Argumente auf seiner Seite. Denn wer die zwei Zusatztage
bekommt und wer nicht, entscheidet sich allein nach dem Alter des
Mitarbeiters; und Altersdiskriminierung ist in Deutschland verboten.
Dennoch ist es zu begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht bei der
Auslegung des Diskriminierungsverbots nicht nur den Gesetzestext,
sondern auch den gesunden Menschenverstand zurate gezogen hat.
Schließlich kann Gleiches sehr wohl unterschiedlich behandelt werden,
wenn es dafür Sachgründe gibt. Dass ältere Menschen im Durchschnitt
einen höheren Erholungsbedarf haben als ihre jungen Kollegen, lässt
sich kaum bestreiten.
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