Massenhafte nicht-genehmigte Verwendung hoheitlicher Wappen in Teltow-Fläming
Tatsächlich ist nach§2 Absatz 2 KommHzV die Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Körperschaft.