Koalition beschließt Erleichterungen bei der 
Besteuerung von Betriebsfeiern und zur Umkehr der Umsatzsteuerschuld 
beim Handel mit Metallen
   Der Finanzausschuss hat am 3. Dezember 2014 das 
Zollkodexanpassungsgesetz abschließend beraten. Die finanzpolitische 
Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, und der 
zuständigen Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Olav 
Gutting erklären dazu:
   „Wir konnten Lösungen finden, Unternehmen, Arbeitnehmer und 
Familien zu Weihnachten nicht unnötig mit Steuerfragen zu belasten. 
Das Gesetz macht Weihnachtsfeiern und sonstige betriebliche 
Veranstaltungen weiterhin ohne steuerliche Kopfschmerzen möglich. 
Arbeitnehmer müssen zukünftig bei Kosten von bis zu 110 Euro keine 
Lohnsteuer mehr für Betriebsveranstaltungen entrichten. Mit dem 
Wechsel von der bisherigen Freigrenze zum Freibetrag entfällt zudem 
für die Unternehmen erhebliches Streitpotential in Betriebsprüfungen.
Ein Überschreiten der Grenze führt nicht mehr zur Lohnsteuerpflicht 
des gesamten Aufwands beim Arbeitnehmer.
   Mit dem Gesetzentwurf schaffen wir auch Vereinfachungen im Bereich
der Umsatzsteuer bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft beim Handel
mit Metallen. Hier führen wir eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro ein 
und der Katalog der Metalle wird angepasst. Für die Praxis ist 
entscheidend: Darunter bleibt alles beim Alten. Zudem konnten für die
Umstellungsphase für die Unternehmen erhebliche Erleichterungen 
erzielt werden. Unternehmen, die noch Zeit für die notwendigen 
Anpassungen benötigen, bekommen diese. Auf unsere Initiative hat das 
Bundesfinanzministerium die Verlängerung der 
Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. Juni 2015 beschlossen.
   Zudem gilt es auch weiterhin, Steuervermeidung einzudämmen. Auch 
im Umwandlungsteuerrecht kann es Modelle geben, bei denen Zweifel 
bestehen können, ob sie mit dem Gesetzestext vereinbar sind. 
Änderungen müssen hier aber sorgfältig geprüft werden, um ungewollte 
Regelungsfolgen auszuschließen. Insbesondere dürfen 
betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen – vor allem auch 
mittelständischer Unternehmen – nicht erschwert werden. Wir werden 
uns daher zeitnah mit Vorschlägen zur Änderung des § 20 
Umwandlungssteuergesetz befassen und in diesem Zusammenhang nochmals 
die Neuregelung des § 50i Einkommensteuergesetz – der die Besteuerung
beim Wegzug von Anteilseignern ins Ausland regelt – genau anschauen.“
Hintergrund:
   Mit diesem Gesetzentwurf werden insbesondere die betroffenen 
Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung (EU) Nr. 
952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst, der die bisherige 
Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) bis zum 1. Mai 2016 ablöst. 
Daneben dient das Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an Recht und 
Rechtsprechung der Europäischen Union und der Umsetzung von 
Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen 
Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des 
Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens 
oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.
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