Finanzausschuss beschließt Änderungen bei
strafbefreiender Selbstanzeige
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 3. Dezember
2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (strafbefreiende Selbstanzeige
und Absehen von Verfolgung in besonders schweren Fällen) abschließend
beraten. Die finanzpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, und die zuständige
Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Bettina Kudla,
erklären dazu:
„Das Gesetz hält weiterhin an der Selbstanzeige fest. Damit bleibt
die Selbstanzeige eine Möglichkeit, zur Steuerehrlichkeit
überzugehen. Allerdings wird die Selbstanzeige ab dem nächsten Jahr
deutlich teurer. Wir raten auch deshalb allen Steuerpflichtigen jetzt
endlich zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Ein weiter so, wird
beim zukünftigen Ausbau des Informationsaustausches nicht mehr
unentdeckt bleiben. Ein wichtiges praktisches Problem, nämlich die
Abgrenzung der einfachen Berichtigung nach § 153 AO zur
strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO, wird ebenfalls gelöst.
Hier wird für die Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen. Auf unsere
Initiative wird das Bundesfinanzministerium zeitnah einheitliche
Regelungen im Verwaltungswege zu § 153 AO schaffen und den
Steuerpflichtigen an die Hand geben.
Der Gesetzentwurf sieht ebenfalls die Wiedereinführung der
Teilselbstanzeige vor. Damit können Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteueranmeldungen unbegrenzt bis zur Abgabe der Jahreserklärung
berichtigt werden. Damit führt nicht jede Korrektur von
Buchungsfehlern zur Selbstanzeige und entspricht damit den
Bedürfnissen der Wirtschaft an praktischen Lösungen.
Hintergrund:
Mit diesem Gesetzentwurf werden die Regelungen der
strafbefreienden Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von
Verfolgung in besonderen Fällen beibehalten, jedoch deren
Voraussetzungen deutlich verschärft.
Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines
zusätzlichen Geldbetrages bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt,
wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Im Gegenzug wird die
Teilselbstanzeige für Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteueranmeldungen wieder eingeführt. Korrekturen dieser
Anmeldungen sind wieder bis zur Abgabe der Jahreserklärung möglich.
Der zu zahlende Geldbetrag wir abhängig vom Hinterziehungsvolumen
gestaffelt. Bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge
können für noch weiter zurückliegende Zeiträume als bisher besteuert
werden. Auch wird die Zahlung der Hinterziehungszinsen
Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende
Selbstanzeige.
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