Unmenschliche Behandlung ist durch nichts zu rechtfertigen

Zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Gäfgen gegen Deutschland erklären der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ), Harald Baumann-Hasske, sowie die stellvertretende Vorsitzende, Anke Pörksen:

Mit der Ausübung von Zwang haben die Frankfurter Polizeibeamten vergeblich versucht, das Leben des Entführungsopfers von Magnus Gäfgen zu retten. Ein nachvollziehbares Motiv, aber eine nicht akzeptable Vorgehensweise, das stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jetzt noch einmal ausdrücklich klar. „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“, so das ohne jede Einschränkung normierte Verbot in Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte.

Ausnahmen von diesem Verbot darf es nicht geben, auch nicht, wenn ein Menschenleben in Gefahr ist. Dies hatte das Landgericht Frankfurt schon 2004 im Verfahren gegen die Polizeibeamten festgestellt.

Die gegen Gäfgen angewandten Verhörmethoden hätten zwar, so der EGMR, nicht einen solchen Schweregrad erlangt, dass sie als Folter gelten könnten. Die unmittelbaren Drohungen gegen den Entführer mit der Absicht, Informationen zu erpressen, seien aber schwerwiegend genug gewesen, um als unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 zu gelten.

Unmenschliche Behandlung ist durch nichts zu rechtfertigen! Der Staat muss mit dem ihm anvertrauten Gewaltmonopol verantwortlich umgehen, mit gutem Beispiel vorangehen und die Wahrung der Menschenrechte in allen seinen Gliederungen sicherstellen. Das gilt insbesondere für Polizei und Strafvollzug!

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