Essen, 23. März 2012*****In der hierzulande sehr kritisch aufgenommenen Schultz-Hoff-Entscheidung vom 20. Januar 2009 hat der EuGH mit Urteil vom 22. November 2011 – Rechtssache C 214/10 – Schulte ./. KHS AG – diese Rechtsprechung modifiziert und dem unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen Grenzen gesetzt. Nach Ansicht des EuGH müsse ein Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraumes, für den der Anspruch gewährt werde, deutlich überschreiten. Im konkreten Ausgangsfall ging es um eine tarifvertragliche Frist von 15 Monaten. Ein solcher Zeitraum laufe dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider und dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit werde gewährleistet. Sven Kaiser, Rechtsanwalt in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen rät: „Beim Abschluss neuer Arbeitsverträge sollte daher eine entsprechende Klausel mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, um so für Rechtssicherheit zu sorgen. Ohne eine solche Regelung bleibt es dabei, dass der Arbeitnehmer unbegrenzt Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ansammeln kann“.
In der Urteilsbegründung führt der EuGH aus, dass er nach der Schultz-Hoff-Entscheidung eigentlich zu Gunsten des Arbeitnehmers entscheiden müsste, was ihm jedoch nicht angemessen erschien mit der Folge, dass die Schlussfolgerungen aus der Schultz-Hoff-Entscheidung unter besonderen Umständen angepasst werden müssen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein unbegrenztes Ansammeln nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspräche. Sinn und Zweck des bezahlten Jahresurlaubs sei es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit stellt der EuGH nunmehr weiter fest, dass der Einspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub den vorbenannten Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen könne, als die Übertragung eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreite.
Über eine solche Grenze hinaus fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Erhalten bliebe in diesem Zusammenhang lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit.
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