Voßhoff/Granold: Die Kinder sind die Gewinner

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur
Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
verabschiedet. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und die zuständige
Berichterstatterin Ute Granold:

„Die Bundesregierung bringt heute eine gerechte und ausgewogene
Neuregelung der elterlichen Sorge auf den Weg. Der Gesetzentwurf
beruht auf intensiven Vorarbeiten der Rechtspolitiker der
christlich-liberalen Koalition und verwirklicht zentrale Leitgedanken
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Der entscheidende Maßstab ist für uns das Wohl des betroffenen
Kindes. Wir sind der Überzeugung, dass eine gemeinsame Sorge von
Mutter und Vater dem Kindeswohl im Regelfall am besten entspricht. Es
ist gut, wenn beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für die
Erziehung und Entwicklung des Kindes übernehmen. Daher sollen Mutter
und Vater die elterliche Sorge immer dann gemeinsam wahrnehmen, wenn
dies dem Kindeswohl nicht erwiesenermaßen widerspricht. Nur in
solchen Ausnahmefällen, für deren Vorliegen die Mutter vor Gericht
die Beweislast trägt, bleibt es bei der alleinigen Sorge der Mutter.

Wir setzen darauf, dass die Eltern künftig in der ganz
überwiegenden Zahl der Fälle von vornherein eine gemeinsame
Sorgeerklärung abgeben und sich, insbesondere im Falle des
Getrenntlebens, vorab über die Ausübung der Sorge im Alltag
verständigen. Aufgrund des klaren gesetzlichen
Regel-Ausnahme-Verhältnisses wird es daher viel seltener als bisher
zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Sorgerecht kommen.

Für die Fälle, in denen die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung
abgeben, erhält der Vater einen erleichterten Zugang zum Sorgerecht.
Er kann die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter
erhalten. Das entsprechende gerichtliche Verfahren wird
unbürokratisch ausgestaltet und soll unnötige Hürden für den Vater
vermeiden.

Von der Neuregelung werden aber vor allem die Kinder profitieren.
Denn sie haben ein Recht auf Mutter und Vater.“

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