„Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sieht sich durch
die Ergebnisse der gestrigen Anhörung in ihrer Auffassung bestätigt:
Die gemeinschaftliche Adoption von Kindern auch durch
gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist abzulehnen. Das Grundgesetz
stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung. Wir sind der Überzeugung, dass die Rechtsordnung daher eine
Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
machen muss, wenn es um die Elternschaft für Kinder geht.
Fälschlicherweise wird immer wieder behauptet, dass eine
Gesetzesänderung, die es eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnern ermöglicht, gemeinsam ein fremdes Kind zu adoptieren,
den Interessen der betroffenen Kinder nicht zuwiderlaufe und
verfassungsrechtlich sogar geboten sei. Experten aus verschiedenen
wissenschaftlichen Disziplinen haben in der gestrige Anhörung des
Rechtsausschusses haben diese Behauptungen jedoch klar widerlegt:
Prof. Dr. Klaus Gärditz, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches
Recht an der Universität Bonn, kritisierte, dass es den Initiatoren
des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht um das Kindeswohl gehe, das im
Adoptionsrecht eigentlich alleiniger Maßstab sei, sondern im Kern um
die Interessen von Erwachsenen. Eine Politik, die darauf abziele,
bestehende Diskriminierungen abzubauen, dürfe jedoch nicht auf Kosten
der betroffenen Kinder erfolgen.
Ablehnend zum Vorschlag äußerte sich auch Prof. Dr. Bernd
Grzeszick vom Institut für Öffentliches Recht, Verfassungslehre und
Rechtsphilosophie an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Der
Ehe als Strukturprinzip auch des Grundgesetzes stehe ein exklusives
Recht zur gemeinsamen Fremdkindadoption zu. Eine Differenzierung
zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern sei aus Gründen
des Kindeswohls gestattet. Anders als bei Gleichstellungen in
rechtlichen Bereichen, die ausschließlich die Rechtsbeziehungen
zwischen den erwachsenen Partnern selbst betreffen, seien vorliegend
primär die Rechte Dritter, nämlich der Kinder, tangiert. Sofern der
Gesetzgeber nicht mit Sicherheit ausschließen könne, dass eine
Fremdkindadoption dem Wohl der betroffenen Kinder zuwiderlaufe, müsse
er im Zweifel von Gesetzesänderungen absehen.
Darüber hinaus stieß Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
auch bei den Sachverständigen aus den Bereichen der Kinderpsychologie
sowie der Adoptionspraxis auf Ablehnung. So erinnerte Rolf Bach von
der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle in Hamburg an Sinn und Ziel
von Adoptionen: Die Adoption sei eine mögliche Hilfe für bereits
geborene Kinder, die aus unterschiedlichen Gründen Eltern und Familie
verloren haben und für die deshalb eine neue Familie gesucht werden
müsse. Hingegen sei Adoption keine Maßnahme zur Heilung der
Kinderlosigkeit von (ungewollt) kinderlosen Paaren. Ebenso wenig
begründe das Adoptionsrecht einen Rechtsanspruch auf Elternschaft.
Der Kinderpsychologe Dr. Notker Klann, ebenfalls Mitglied des
Wissenschaftlichen Beirates des Bundesjustizministeriums, wies
schließlich darauf hin, dass es um Kinder gehe, die bereits mit der –
aus kindespsychologischer Sicht – schwierigen Situation leben
müssten, ihre leiblichen Eltern in Gänze verloren zu haben. Deshalb
benötigten diese Kinder ein Umfeld, das nicht noch in seiner
Besonderheit eine zusätzliche Herausforderung oder Belastung für sie
darstellt.“
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