Voßhoff/Granold: Koalition stärkt Kinderschutz im Vormundschaftsrecht

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat
heute das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
beschlossen. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff, und die zuständige
Berichterstatterin, Ute Granold:

Mit der Reform des Vormundschaftsrechts schafft die
christlich-liberale Koalition die gesetzlichen Voraussetzungen, damit
Missbrauch und Vernachlässigung von Kindern künftig besser verhindert
werden können.

Ziel des heute beschlossenen Gesetzes ist es, den Kinderschutz
durch verstärkten persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Mündel zu
verbessern. Der Vormund soll seine Mündel regelmäßig treffen – und
zwar möglichst einmal im Monat. Mindestens ein Mal im Jahr soll er
dem Familiengericht nicht nur über die persönlichen Verhältnisse des
Kindes, sondern auch über den Umfang des persönlichen Kontakts
berichten. Die Familiengerichte sollen die Erfüllung der
Kontaktpflicht überwachen. Damit Amtsvormünder genug Zeit für den
persönlichen Kontakt haben, sollen sie sich künftig um maximal 50
Kinder kümmern.

In den vergangenen Jahren haben sich erschütternde Berichte über
Eltern, die ihre Kinder misshandeln oder vernachlässigen, in
dramatischer Weise gehäuft. In der Öffentlichkeit besonders in
Erinnerung ist der schreckliche Fall des kleinen Kevin aus Bremen,
der 2006 zu Tode gekommen ist. Untersuchungen dieser Fälle haben
aufgedeckt, dass Defizite im Vormundschaftswesen dafür
mitverantwortlich waren. So muss ein Amtsvormund in der bisherigen
Praxis in vielen Fällen bis zu 120 Kinder gleichzeitig im Blick
haben, wodurch ein persönlicher Kontakt nicht mehr möglich ist.

Den jetzt geplanten Regelungen zum persönlichen Kontakt soll
zeitnah eine umfassende Modernisierung des Vormundschaftsrechts
folgen. Die derzeitige Grundkonzeption des Vormundschaftsrechts
stammt aus dem vorletzten Jahrhundert. Viele Vorschriften müssen
daher den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.

Zum Hintergrund:

Unter Vormundschaft versteht man die gesetzlich geregelte
rechtliche Fürsorge für eine minderjährige, unmündige Person (der so
genannte Mündel). Ein Gericht kann die Vormundschaft anordnen, wenn
beispielsweise die Eltern der Person verstorben sind oder ihnen das
Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige
Personen, mehrere Personen – beispielsweise ein Ehepaar -, das
Jugendamt oder ein Verein berufen werden. Nach dem heutigen Beschluss
des Rechtsausschusses wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts morgen, Donnerstag,
den 14. April 2011, in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beraten werden.

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