Der Bundestag debattiert heute Nachmittag in 2./3.
Lesung den Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes. Hierzu erklären
die rechtspolitische Sprecherin Andrea Voßhoff und der zuständige
Berichterstatter im Rechtsausschuss Jan-Marco Luczak:
„Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz erreichen wir sozial
ausgewogene und nachhaltige Verbesserungen für Vermieter und Mieter.
Mit der Erleichterung energetischer Sanierungen im Mietrecht bringen
wir die Energiewende um einen entscheidenden Schritt voran. Zudem
geben wir Vermietern bessere Möglichkeiten an die Hand, gegen
Mietbetrüger vorzugehen. Schließlich ergreifen wir Maßnahmen gegen
Mietpreissteigerungen in Ballungsräumen und stärken den
mietrechtlichen Kündigungsschutz.“
Jan-Marco Luczak ist überzeugt: „Der Gebäudebereich spielt eine
Schlüsselrolle für Energieeffizienz und Klimaschutz: 40 % des
Endenergieverbrauchs und 20 % der CO2-Emissionen entfallen auf
Gebäude. Das neue Gesetz schafft Anreize für Vermieter, vermieteten
Wohnraum zu sanieren, und verringert bürokratische Barrieren.“
Andrea Voßhoff ergänzt: „Es ist bemerkenswert, dass ausgerechnet
die Grünen Anreize für energetische Sanierungen im Mietrecht
ablehnen. Die Koalition dagegen ergreift die notwendigen Maßnahmen,
damit die Energiewende auch durch verstärkte Sanierungen von
Wohngebäuden tatsächlich vorankommt. Die Grünen verkennen, dass
Mieter von einer energetischen Modernisierungsmaßnahme auch
profitieren, weil die Mietnebenkosten nach der Renovierung sinken.“
Sie hob weiter hervor, dass auf Initiative der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion der Schutz der Mieter vor übertriebenen
Mietpreissteigerungen durch die Reform gerade gestärkt wird: „Künftig
darf die Miete um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren statt
bisher um 20 Prozent erhöht werden, wenn die Länder dies für
bestimmte Gemeinden oder Teile von Gemeinden festlegen. Damit wollen
wir verhindern, dass Mieter in Ballungsräumen und anderen begehrten
Lagen aus ihren Wohnungen verdrängt werden, weil sie die Miete nicht
mehr zahlen können.“
Zum Thema Mietnomaden erklärt Andrea Voßhoff: „Ein großer
Fortschritt sind zudem die neuen Maßnahmen gegen Mietnomaden.
Insbesondere kleine, private Vermieter erleiden durch Einmietbetrüger
oftmals erhebliche Schäden. Künftig können sie Zahlungs- und
Räumungsansprüche schneller durchsetzen und die Wohnung
kostengünstiger räumen lassen.“
Hintergrund:
Das Mietrechtsänderungsgesetz umfasst eine Reihe von Neuregelungen
im Mietrecht mit unterschiedlichen Zielsetzungen: Erleichterung
energetischer Modernisierungen:
– Das Mietminderungsrecht des Mieters wird bei energetischen
Sanierungen ausgeschlossen – allerdings nur für die Dauer von maximal
drei Monaten. Danach gilt das Recht zur Mietminderung weiter. Der
vorübergehende Ausschluss des Mietminderungsrechts wird dabei strikt
an eine tatsächliche Energieeinsparung, die auch dem Mieter zu Gute
kommt, geknüpft.
– Die formalen Darlegungsanforderungen des Vermieters bei der
Ankündigung energetischer Sanierungen werden gesenkt; künftig ist ein
Verweis auf anerkannte Pauschalwerte zur Energieeinsparung
ausreichend. Zudem werden die Rechtsfolgen fehlerhafter
Modernisierungsankündigungen klargestellt.
– Es wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Umstellung der
Wärmeversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte (sog.
Contracting) eingeführt. Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz
dadurch verbessert wird und sich die Kosten für die Mieter nicht
erhöhen (Kostenneutralität).
Regelung zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mietpreiserhöhungen
in § 558 Abs. 3 BGB-E:
– Nach geltendem Recht sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB auf maximal 20 Prozent Erhöhung
innerhalb von drei Jahren gedeckelt (sog. Kappungsgrenze). Künftig
erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, durch
Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden festzulegen, in
denen diese Kappungsgrenze nur noch 15 Prozent beträgt.
Bessere Möglichkeiten für Vermieter, gegen Mietbetrüger
vorzugehen:
– Sofern der Mieter aufgelaufene Mietrückstände entgegen einer
gerichtlichen Anordnung nicht als Sicherheit hinterlegt, kann eine
beschleunigte Zwangsräumung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck wird
im Zusammenhang mit Räumungssachen das neue Instrument einer
Sicherungsanordnung in der Zivilprozessordnung eingeführt, an die
sich bei Nichterfüllung eine Räumungsverfügung anschließen kann.
– Es wird ein allgemeines Vorrang- und Beschleunigungsgebot für
Räumungssachen in der Zivilprozessordnung eingeführt.
– Die Räumung einer Wohnung wird durch die gesetzliche Verankerung
der sog. „Berliner Räumung“, d.h. eine Beschränkung der Räumung auf
die bloße Besitzverschaffung an der Wohnung, erheblich
kostengünstiger und für viele private Kleinvermieter damit überhaupt
erst erschwinglich.
– Auch unberechtigte Untermieter können eine Räumung nicht mehr
verhindern, da gegen sie künftig im einstweiligen Rechtsschutz ein
Titel erlangt werden kann.
– Die unterbleibende Leistung der vereinbarten Mietkaution wird
künftig der unterbliebenen Zahlung der Miete gleichgestellt und
begründet somit gegebenenfalls eine fristlose Kündigungsmöglichkeit
für den Vermieter.
Stärkung des Kündigungsschutzes für Mieter:
– Der besondere Kündigungsschutz zugunsten von Mietern bei der
Umwandlung von Mietwohnbestand in Eigentumswohnungen wird auf
gesellschaftsrechtliche Konstruktionen (BGB-Gesellschaft,
Miteigentumsgemeinschaften) ausgedehnt, die in der Vergangenheit
Umgehungen ermöglicht haben.
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