Voßhoff: Unseriösen Geschäftspraktiken wird der Kampf angesagt

Der Bundesrat hat am heutigen Freitag das Gesetz
der christlich-liberalen Koalition gegen unseriöse Geschäftspraktiken
passieren lassen. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff:

„Heute ist ein guter Tag für den Verbraucherschutz. Das Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird nun zeitnah in Kraft treten.
Die christlich-liberale Koalition legt damit unseriösen
Geschäftemachern das Handwerk. Verbraucherschädigende
Geschäftsmodelle in den Bereichen Telefonwerbung, Inkasso und
Abmahnwesen werden durch das Gesetz erschwert und strenger verfolgt.

Unerlaubte Telefonwerbung kann künftig mit sehr hohen Geldbußen
geahndet werden. Vermeintliche Gewinnspiele, mit denen Verbraucher in
Zahlungsverpflichtungen gelockt werden sollen, können künftig nicht
mehr rechtswirksam am Telefon angeboten werden.

Inkassounternehmen werden in Zukunft strenger behördlich
kontrolliert und können bei rechtswidrigem Handeln mit höheren
Bußgeldern belegt werden. Zusätzlich wird die Transparenz für den
Verbraucher erhöht: Aus jeder Rechnung muss klar hervorgehen, für wen
das Inkassounternehmen arbeitet, worauf die Rechnung beruht und wie
sich die Inkassokosten berechnen. Ebenso wird in Zukunft festgelegt,
welche Gebühren und Auslagen einem Verbraucher für den Einzug der
Forderung maximal in Rechnung gestellt werden dürfen.

Im Bereich von urheberrechtlichen Abmahnungen werden exorbitante
Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Bei Klagen gegen einen Verbraucher
wegen einer Urheberrechtsverletzung darf sich der Kläger künftig
nicht mehr den Gerichtsort aussuchen, sondern muss die Klage am
Wohnsitz des Beklagten einreichen. Ist eine Abmahnung unberechtigt,
kann der Betroffene außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten
vom Abmahnenden ersetzt verlangen.“

Hintergrund

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind im
Einzelnen folgende Rechtsänderungen verbunden:

Telefonwerbung:

– Die Bußgeldobergrenze bei unerlaubten Werbeanrufen wird von
50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben.

– Zudem können künftig auch Werbeanrufe unter Einsatz
automatischer Anrufmaschinen mit einer Geldbuße geahndet werden.

– Ferner unterliegen Verträge über Gewinnspieldienste künftig der
Textform; sie können also nicht mehr telefonisch geschlossen
werden (sogenannte Bestätigungslösung).

Inkasso:

– Die Bußgeldtatbestände im Hinblick auf rechtswidrig handelnde
Inkassounternehmen werden insbesondere durch Anhebung des
Bußgeldhöchstsatzes von 5.000 Euro auf 50.000 Euro erweitert.

– Die Vorgaben für die behördliche Aufsicht über
Inkassounternehmen werden geschärft sowie deren Befugnisse, etwa
um das Instrument einer vorübergehenden Betriebsuntersagung,
erweitert.

– Inkassounternehmen müssen dem Schuldner künftig mehr
Informationen übermitteln; im Einzelnen ist anzugeben, für wen
man tätig wird, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und
wie sich die Inkassokosten berechnen.

– Schließlich wird eine Kostenerstattungsregelung mit gestaffelten
Inkasso-Regelsätzen eingeführt, um Transparenz für den
Verbraucher herzustellen und zu verhindern, dass Schuldner
überzogene Inkassokosten zahlen. Die erstattungsfähigen
Inkassokosten orientieren sich dabei an den Sätzen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Mittels einer
Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des
Bundestages können für Inkassounternehmen zudem niedrigere
Höchstsätze festgelegt werden.

Abmahnungen:

– Im Urheberrecht wird die Erstattungsfähigkeit der
Anwaltsgebühren bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen auf der
Grundlage eines Regelstreitwerts von 1.000 Euro begrenzt. Dies
führt dazu, dass dem Verbraucher im Regelfall nicht mehr als
etwa 155 Euro an Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt werden
dürfen. Abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles
kann der Streitwert aufgrund einer Öffnungsklausel aber auch
weniger oder mehr als 1.000 Euro betragen.

– Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wird festgelegt, dass der
Streitwert grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache für den
Kläger zu bestimmen ist; soweit die Bedeutung der Sache für den
Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, ist der Streitwert
angemessen zu mindern. Fehlt es an Anhaltspunkten für die
Bedeutung der Sache, greift ein Auffangstreitwert von 1.000
Euro.

– Sowohl im Urheberrecht als auch im Wettbewerbsrecht wird ein
spezialgesetzlicher Schadensersatzanspruch des zu Unrecht bzw.
missbräuchlich Abgemahnten eingeführt.

– Im Urheberrecht werden strenge und umfangreiche Anforderungen an
den Inhalt von Abmahnungen vorgeschrieben.

– Der sogenannte fliegende Gerichtsstand – dies bedeutet, dass der
Kläger sich den Gerichtsort frei aussuchen kann – wird bei
Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegenüber Verbrauchern
abgeschafft.

Inkrafttreten:

Der Großteil der im Gesetz vorgesehenen Regelungen wird am Tag
nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten.

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