Voßhoff: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist vertretbar

Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen
Dienstag die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption eines von einem
eingetragenen Lebenspartner bereits adoptierten Kindes durch den
anderen Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt. Hierzu erklärt
die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea
Voßhoff:

„Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in der
konkreten Fallgestaltung vertretbar. Denn zu entscheiden war über die
besondere Konstellation, dass ein Lebenspartner das bereits von dem
anderen Partner früher adoptierte Kind annehmen möchte. Das Kind lebt
also in aller Regel bereits in einem Haushalt mit beiden
Lebenspartnern zusammen. Seine rechtliche Stellung verbessert sich
durch die Sukzessivadoption, weil es einen weiteren rechtlichen
Verantwortungsträger hinzugewinnt. Seine Situation ist somit mit der
von Rot-grün 2005 eingeführten Stiefkindadoption vergleichbar. Dass
Stiefkind- und Sukzessivadoption gleich zu behandeln sind, ist daher
nachvollziehbar.

Anders zu bewerten ist die gemeinschaftliche Adoption eines
Kindes, das neu in eine Familie kommt. Unsere Rechtsordnung räumt
richtigerweise nur verheirateten Ehepaaren das gemeinschaftliche
Recht zur Adoption ein. Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass
Vater und Mutter für das Kind gut sind. Dieser Grundsatz sollte sich
in der Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Adoption widerspiegeln.
Eine Adoption ist ein massiver Einschnitt für ein Kind, das von
seinen biologischen Eltern getrennt wird und in ein vollständig neues
Umfeld kommt. In dieser für seine Entwicklung äußerst sensiblen
Situation sollte der Gesetzgeber dafür sorgen, dass das Kind eine
Familienkonstellation mit Mutter und Vater vorfindet.“

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