Der Trierer Lutz Sch. ist mit einer Klage
gescheitert. Der Kaufmann, der Steuern hinterzogen hatte, hält es für
rechtswidrig, dass Steuerfahnder Daten von gestohlenen und
angekauften CDs zu seiner Überführung genutzt haben.
Die Verfassungsrichter in Rheinland-Pfalz haben ihn auflaufen
lassen – und nutzten doch die Chance, das leichtfertige Aufkaufen von
Hehlergut durch deutsche Finanzbehörden zu kritisieren: Die
Rechtslage bei so einem Handel sei keineswegs so klar und die Gefahr
groß, dass Fahnder bei ihrem Vorgehen schnell vom rechtsstaatlichen
Pfad abkommen. Indirekt hört man heraus: Karlsruhe muss für Klarheit
sorgen!
Das ist auch als Appell an NRW zu verstehen, mit dem sportlichen
CD-Shopping vorsichtiger zu sein. Es ist Zeit für die große Lösung:
Dass Schweizer Banken ausländischen Finanzämtern automatisch melden,
wer welches Geld in Zürich verdient.
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