Essen, 01. Dezember 2011*****Wer freut sich nicht über die kleinen Aufmerksamkeiten von Geschäftspartnern? Gerade zur Weihnachtszeit sind Geschenke in Kundenbeziehungen üblich. Der AGAD-Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. mahnt zur Vorsicht, denn so manche Gabe kann üble Folgen haben.
„Im Öffentlichen Dienst ist den Mitarbeitern jede Annahme verboten, bzw. durch den Korruptionsbeauftragten zu klären. Für den Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob und bis zu welcher Höhe er Geschenke von Kunden annehmen darf. In manchen Unternehmen gibt es Richtlinien, die die Annahme von Geschenken nur bis zu einem bestimmten Geldwert zulassen“. erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.
In der Regel begründet die Annahme von Schmiergeldern die ordentliche bzw. außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die Schmiergeldannahme gefährdet die Unabhängigkeit des Arbeitnehmers. Dabei handelt es sich offenkundig um einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen Treuepflicht. Dem Arbeitnehmer ist es deshalb untersagt Geld oder geldwerte Leistungen zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn der Geber hierfür eine geschäftliche Bevorzugung erwartet oder auch nur eine Tätigkeit belohnt. Für den Schmiergeldvorwurf reicht es aus, dass der Arbeitnehmer sich belohnen lässt. Es ist nicht erforderlich, dass er anschließend auch tatsächlich rechtswidrig handelt.
„Ob die Annahme eines Weihnachtsgeschenkes mit der Schmiergeldannahme gleichzusetzen ist, muss jeweils im Einzelfall bestimmt werden. Selbstverständlich reicht dafür nicht die übliche Flasche Wein aus. Auch muss bei jedem Geschenk die Position des Beschenkten im Unternehmen berücksichtigt werden. Da die Rechtsprechung allerdings schon die Annahme einer VIP-Eintrittskarte zu einem Finalspiel als Kündigungsgrund hat ausreichen lassen, sollten Mitarbeiter durchaus sensibel sein. Hält sich das Geschenk nicht mehr im Rahmen des Üblichen, sollte sich der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bestätigen lassen, dass er dieses Geschenk annehmen darf,“ rät Rechtsanwalt Dr. Klug.
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