Weiß: Tariflicher Mindestlohn in der Landwirtschaft stärkt die Sozialpartnerschaft

Vertragsparteien zeigen Verantwortungsbewusstsein
und Gestaltungswillen

Unmittelbar nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages zum
„Tarifpaket“ mit dem allgemeinen Mindestlohn haben die
Vertragsparteien in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau
eine Einigung über Branchen-Mindestlöhne in der bis zum 31. Dezember
2017 laufenden Einführungsphase bekanntgegeben. Hierzu erklärt der
Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen
Bundestag, Peter Weiß:

„Mit dem nun ausgehandelten Tarifvertrag für Land- und
Forstwirtschaft und Gartenbau beweisen die Tarifvertragsparteien
Verantwortungsbewusstsein und Gestaltungswillen. Sie machen dabei
auch von der durch die Union im Koalitionsvertrag durchgesetzten
Möglichkeit Gebrauch, für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017
abweichende Mindestlohnvorschriften auszuhandeln. Der Tarifvertrag
gilt auch für die Saisonarbeit, die etwa bei der Wein-, Erdbeer- oder
Spargelernte geleistet wird. Zweck der Übergangsregelung ist es, dass
die Sozialpartner durch die eigenverantwortliche Vereinbarung eines
sanften Einstiegs in den Mindestlohn auf Branchenebene der Gefahr des
Verlustes von Arbeitsplätzen begegnen können, wenn sie es für
notwendig erachten.

Insbesondere für die verhandelnde Gewerkschaft ist es kein
leichter Schritt gewesen, für eine Übergangszeit in Mindestlöhne
einzuwilligen, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Sie
leistet damit aber einen wichtigen Beitrag zum Erhalt von
Arbeitsplätzen in der heimischen Landwirtschaft und stärkt zugleich
ihre Möglichkeiten, künftig über Tarifverträge an der Gestaltung der
Arbeitsbedingungen in der Branche mitzuwirken. Bereits zum 1. Januar
2017, wenn keine Unterschreitungen eines Mindestlohnes von 8,50 Euro
mehr zulässig sein werden, wird der Mindestlohn für die unterste
Lohngruppe in der Landwirtschaft bei 8,60 Euro liegen. Um Vorrang vor
dem allgemeinen Mindestlohn im Gesetz zu haben, muss der Tarifvertrag
noch durch die Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt
werden.

Die Einigung der Tarifpartner in der Landwirtschaft macht
deutlich, dass wir mit dem Tarifpaket der großen Koalition mehr
bewirken können als allein die Etablierung eines allgemeinen
Mindestlohnes. Zwar wird der Mindestlohn zum Einstieg vom Gesetzgeber
festgelegt, wie es der Koalitionspartner gefordert hatte. Maßgeblich
für uns ist aber, dass die Tarifautonomie dauerhaft gestärkt wird, in
dem die Sozialpartner Gestaltungsspielräume in der Übergangsphase
erhalten und in der weiteren Zukunft alleine für die Aushandlung von
Mindestlöhnen zuständig sind.“

Hintergrund:

Unmittelbar nach dem Gesetzesbeschluss zum
Tarifautonomiestärkungsgesetz haben sich die Verhandlungskommissionen
des Gesamtverbandes der Land- und Forstwirtschaftlichen
Arbeitgeberverbände (GLFA) und der Arbeitsgemeinschaft der
gärtnerischen Arbeitgeberverbände (AgA) sowie der
Industriegewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) auf eine
schrittweise Anhebung der Mindestlöhne in der Branche verständigt.
Der Bruttostundenlohn soll ab dem 1. Januar 2015 bei 7,40 Euro
(Tarifgebiet Ost: 7,20 Euro) und ab dem 1. Januar 2016 bei 8,00 Euro
(Tarifgebiet Ost: 7,90 Euro) liegen und zum 1. Januar 2017 auf
bundeseinheitlich 8,60 Euro steigen. Ab 1. November 2017 gilt ein
Mindestlohn von 9,10 Euro. Die Laufzeit des Tarifvertrages endet zum
31. Dezember 2017. Der Einigung müssen die Gremien der
Tarifvertragsparteien noch zustimmen.

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