Bemerkenswert ist die Begründung des Urteils. Zweck
des Schwimmunterrichts sei nicht nur, Schwimmen zu lernen, sondern
auch das soziale Miteinander von Kindern zu fördern. Der
Erziehungsauftrag und die Integrationsfunktion von Schule haben damit
Vorrang vor Detailwünschen, die mit der Religionsfreiheit begründet
werden. Die Richter haben den klagenden Eltern allerdings auch eine
Brücke gebaut. Sie verweisen nämlich auf das Angebot der Behörden,
dass ihre Tochter einen Burkini tragen könnte. Integration, so ist
dieses Urteil zu verstehen, ist ein Geben und Nehmen beider Seiten –
und keine Einbahnstraße.
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